Die für das Ausländerrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom heutigen Tage dem Eilantrag des österreichischen Staatsbürgers M. Sellner gegen die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland durch den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Potsdam – Ausländerbehörde – vom 14. März 2024 stattgegeben.

Maßgeblich für diese Entscheidung im vorläufigen Rechtschutz ist, dass nach Auffassung der Kammer der vom Antragsteller gegen die Verlustfeststellung erhobene Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird. Die behördliche Verfügung erweist sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig.

Denn die in dem Bescheid angegebene Begründung erfüllt bereits nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des unionsrechtlich auszulegenden § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Die hiernach erforderliche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit ist von dem Antragsgegner nicht hinreichend belegt worden. Zudem konnte die Kammer anhand der vorlegten Begründung des Bescheides auch nicht erkennen, dass eine – mildere – Einreiseverweigerung gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU sich nicht als ausreichend darstellte.

Daher war durch das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid insgesamt wiederherzustellen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 31. Mai 2024 – VG 3 L 237/24

(c) VG Potsdam, 31.05.2024

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