Mit einem Beschluss von heute hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück Eilanträge der Stadt Georgsmarienhütte (Antragstellerin) abgelehnt, mit der diese sich gegen zwei kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen des Landkreises Osnabrück (Antragsgegner) gewandt hatte.

Hintergrund des kommunalaufsichtsrechtlichen Einschreitens ist ein Stellenbesetzungsverfahren um die Leitung der Stabsstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen, Besoldungsgruppe A 14, die im Juni 2021 ausgeschrieben war und auf die sich die im hiesigen Verfahren beigeladene Bewerberin beworben hatte. Nachdem die Beigeladene im Rahmen des Bewerbungsverfahrens bereits in die engste Auswahl gekommen war, hatte die Antragstellerin das Stellenbesetzungsverfahren im September 2021 mit der (vorgeschobenen) Begründung abgebrochen, die Stelle müsse anders zugeschnitten werden. Tatsächlich hatten Ratsmitglieder Bedenken, weil die Beigeladene mit einem ebenfalls in der Kommune in leitender Position tätigen Beamten verheiratet ist. Eine dagegen von der hier Beigeladenen beim Verwaltungsgericht beantragte einstweilige Anordnung auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens hatte Erfolg, das Gericht beurteilte den Abbruch in einem Beschluss vom 07.12.2021 als rechtswidrig und verpflichtete die hiesige Antragstellerin, das Besetzungsverfahren fortzuführen (Az. 3 B 63/21, vgl. Presseinformation Nr. 23/2021 vom 07.12.2021).

Nur einen Tag später fasste der Verwaltungsausschuss der Antragstellerin in Kenntnis der genannten gerichtlichen Entscheidung die Beschlussempfehlung, die Stelle zu streichen.  Der Rat der Antragstellerin beschloss daraufhin am 16.12.2021 eine Nachtragshaushaltssatzung 2021, in der die Stelle ab dem 31.07.2021 mit einem Vermerk „künftig wegfallend (kw)“ versehen wurde. Von diesem Beschluss berichtete die Bürgermeisterin dem Antragsgegner als Kommunalaufsichtsbehörde Ende Dezember 2021 aufgrund ihrer Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Der Antragsgegner beanstandete daraufhin nach entsprechender Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.05.2022 den oben genannten Ratsbeschluss. Mit weiterem Bescheid vom 18.05.2022 ordnete der Antragsgegner unter Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Rat der Antragstellerin eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschließt, die die Ergänzung des Stellenplans 2022 um eine mindestens nach A 14 besoldete Stelle für einen Volljuristen/eine Volljuristin beinhaltet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei aufgrund des Gerichtsbeschlusses verpflichtet, eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu ermöglichen.

Dagegen erhob die Antragstellerin am 01.06.2022 jeweils Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrte mit ihren Eilanträgen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen – ohne Erfolg.

Zur Begründung des ablehnenden Beschlusses führte die zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, die angefochtenen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen seien offensichtlich rechtmäßig. Der beanstandete Ratsbeschluss sei rechtswidrig, weil er den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beigeladenen verletze. Die Antragstellerin sei aufgrund des Gerichtsbeschlusses aus Dezember 2021 verpflichtet, das Besetzungsverfahren fortzuführen. Der Gerichtsbeschluss sei zwar von der Antragstellerin angefochten worden, bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren aber wirksam und zu befolgen. Der von der Antragstellerin angeführte Grund, sie habe Kosten sparen wollen und ein zweiter Jurist/eine zweite Juristin sei nicht erforderlich, weil die Bürgermeisterin ebenfalls Volljuristin sei, sei wiederum vorgeschoben. Hier sei erneut der Versuch unternommen worden, nicht vorhandene Sachgründe zu konstruieren, um die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen zu verhindern. Die angeführte angespannte Haushaltslage der Kommune sei bereits seit Jahren bekannt, objektiv habe sich die finanzielle Lage, konkret der Ergebnishaushalt, der Antragstellerin im Vergleich zum Jahr 2021 sogar geringfügig verbessert. Auch die kommunalaufsichtliche Anordnung sei rechtmäßig. Sie diene der ordnungsgemäßen Durchführung des Bewerbungsverfahrens, auf das die Beigeladene einen Anspruch habe. Ohne die Ausweisung der Stelle im Stellenplan könne sie nicht besetzt werden.  

Der Beschluss (5 B 84/22 und 5 B 85/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 28. Juni 2022

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