Auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2024 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden im Rahmen eines baurechtlichen Klageverfahrens festgestellt, dass das dem Beigeladenen gehörende Gästehaus an der Wittekindsburg (Porta Westfalica) nicht über eine wirksame Baugenehmigung verfüge.

Der Kläger, ein eingetragener Verein und Eigentümer der Wittekindsburg, beantragte im Jahr 2019 bei der beklagten Stadt Porta Westfalica, die für das Gästehaus erteilten Baugenehmigungen zurückzunehmen, die Nutzung des Gästehauses zu untersagen und dessen Abriss anzuordnen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er in seinen Rechten verletzt sei, weil er sich durch den Bestand bzw. die Nutzung des illegalen Gästehauses in seinem (Gaststätten-)Betrieb einschränken müsse. Ein Einschreiten lehnte die Beklagte u.a. mit Hinweis auf eine aufgrund des zurechenbaren Verhaltens
von Voreigentümern der Wittekindsburg eingetretene Verwirkung ab.

Am 9. Mai 2019 erhob der Kläger Klage. Ab Juli 2020 ruhte das Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten zwecks Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens. Nach Scheitern des Mediationsverfahrens wurde das Klageverfahren im Januar 2024 wiederaufgenommen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte die 1. Kammer im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigungen für das Gästehaus seien durch ungenehmigte Nutzungsänderungen erloschen. Es sei ursprünglich nur als Erweiterung der Wittekindsburg („Dependance“) genehmigt worden, werde aber seit den 70er Jahren als eigenständige Pension geführt. Dies sei ein wesentlicher Unterschied, da eine
eigenständige Pension im dortigen Außenbereich nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. Eine weitere ungenehmigte Nutzungsänderung sei in den 80er Jahren erfolgt, als das Gästehaus zur Unterbringung und Betreuung von gehörlosen Menschen genutzt worden sei. Angesichts fehlender Grundgenehmigungen könne auch die Nutzungsänderungsgenehmigung aus dem Jahr 2016, die sich lediglich auf einzelne Räume beziehe, keine Wirkung haben. Aufgrund der fehlenden Baugenehmigungen
sei der Kläger nicht verpflichtet, auf das Gästehaus z.B. in lärmtechnischer Hinsicht Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grund stehe ihm unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls ein Anspruch zu, das Fehlen der Genehmigungen gerichtlich feststellen zu lassen.

Über den ursprünglich vom Kläger noch geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegen das Gästehaus musste die Kammer nicht mehr entscheiden. Insoweit hatte der Kläger die Klage nach Hinweis der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster entscheidet.

(Urteil vom 29. April 2024 – 1 K 1595/19 -, nicht rechtskräftig)

(c) VG Minden, 30.04.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner