Die Zurückstellung einer Bauvoranfrage zur weiteren Aufstockung des Bürohauses „Greengate“ im Bonner Bundesviertel ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit gestern bekanntgegebenem Beschluss entschieden und damit den Eilantrag eines Bauunternehmers abgelehnt.

Das Bürohaus „Greengate“ liegt gegenüber dem Post-Tower im Bundesviertel der Stadt Bonn. Es verfügt über neun Geschosse. Genehmigt ist auch ein zweigeschossiger Dachgarten, der aber bislang nicht ausgeführt wurde. Im März 2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Aufstockung des 9-geschossigen Bürohauses um drei weitere Vollgeschosse. Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 stellte die Stadt Bonn die Entscheidung über den Antrag bis zum 28. Februar 2023 zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf den Beschluss des Rates vom 10. Februar 2022 über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 „Kurt-Schuhmacher-Straße“. Dessen Planungsziel sei – basierend auf der „Rahmenplanung Bundesviertel“ aus den Jahren 2020 und 2021 – die Entwicklung des Bundesviertels hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung.

Mit seiner Klage (Az.: 2 K 3847/22) und dem vorliegenden Eilantrag verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.

Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 15. Februar 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Stadt Bonn hat dem öffentlichen Interesse an der Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids voraussichtlich zu Recht Vorrang eingeräumt. Der Zurückstellung liegt eine sicherungsfähige, das heißt erforderliche und hinreichend konkretisierte Planung zu Grunde. Die Stadt Bonn hat für die Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines „urbanen Gebiets“ (§ 6a der Baunutzungsverordnung) und für das Maß der baulichen Nutzung die Festsetzung einer Höhenspanne von drei bis fünf Geschossen ins Auge gefasst. Abweichend davon soll auf dem Vorhabengrundstück die bereits bestehende Genehmigungslage fortgelten. Weitere Aufstockungen sind nach dem städtebaulichen Konzept aber nicht möglich. Durch das vom Antragsteller beantragte, insgesamt 12-geschossige Vorhaben ist zu befürchten, dass die Durchführung dieser Planung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 2 L 1390/22

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 23. Februar 2023

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