„Criticall Mass“: Fahrraddemonstration darf Bonner Reuterstraße nutzen

Köln, 26. Juni 2026 (JPD). Die Fahrraddemonstration der Veranstaltungsgruppe „Critical Mass“ darf am Freitagabend in Bonn auch den Abschnitt der Reuterstraße zwischen Bundeskanzlerplatz und Schumannstraße nutzen. Das Verwaltungsgericht Köln gab einem Eilantrag der Veranstalter statt und bewertete die vom Polizeipräsidium Bonn angeordnete Alternativroute über Kaiserstraße und Weberstraße als rechtswidrig.

Mit der regelmäßig in Bonn stattfindenden Fahrraddemonstration will „Critical Mass“ den Fahrradverkehr sichtbar machen und auf infrastrukturelle Probleme aufmerksam machen. Die Route soll am Bonner Hofgarten beginnen und über die Adenauerallee in die Reuterstraße führen.

Das Polizeipräsidium Bonn hatte die geplante Route abgelehnt. Zur Begründung verwies die Versammlungsbehörde auf die außergewöhnliche Verkehrslage infolge der Sperrung der Friedrich-Ebert-Brücke, auch Nordbrücke genannt. Eine Führung des Aufzugs über die Reuterstraße könne zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen sowie zu Problemen auf wichtigen Rettungs- und Verkehrsachsen führen.

Die Veranstalter wandten sich dagegen an das Verwaltungsgericht Köln. Sie machten geltend, die Alternativroute sei mit der Querung eines Bahnübergangs verbunden. Dadurch könne die Versammlung getrennt werden.

Das Gericht entschied zugunsten der Veranstalter. Beschränkungen einer Versammlung unter freiem Himmel seien nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig. Eine solche Gefahr habe das Polizeipräsidium Bonn nicht ausreichend dargelegt.

Zwar habe die Reuterstraße eine besondere Bedeutung für die Verbindung zwischen der Autobahn 565 und der Bundesstraße 9. Diese Bedeutung sei durch die Sperrung der Nordbrücke zusätzlich gestiegen. Aus den vorgelegten Verkehrsdaten ergebe sich aber nicht, dass an einem Freitagabend zwischen 18 Uhr und 19 Uhr eine derart erhebliche Gefahrenlage entstehe, dass das Recht der Veranstalter auf Wahl von Ort und Zeit der Versammlung zurücktreten müsse.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zudem maßgeblich, dass die Fahrraddemonstration die Reuterstraße nur auf einer Länge von etwa 700 Metern nutzt und die Sperrung zeitlich überschaubar bleibt. Die damit verbundenen Verkehrsbehinderungen seien angesichts der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit hinzunehmen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen. Darüber würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Juni 2026 – 20 L 1564/26

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