Auch hydroponische Cannabispflanzen dürfen nicht gewerblich verkauft werden

Köln, 23. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Köln hat den gewerblichen Vertrieb bestimmter Cannabisjungpflanzen vorläufig untersagt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 lehnte die 1. Kammer den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung der Stadt Köln ab.

Der Antragsteller vertreibt über Ladengeschäfte in Köln sowie einen Online-Shop Produkte rund um den Anbau und Konsum von Cannabis. Dazu gehören auch Cannabisjungpflanzen, die er als „Stecklinge“ anbietet. Die Pflanzen werden teils in Substratmaterialien („Plugs“), teils in flüssigen Nährstofflösungen in sogenannten hydroponischen Systemen kultiviert.

Die Stadt Köln untersagte die Weitergabe der Pflanzen mit der Begründung, es handele sich um sonstige Cannabisjungpflanzen, deren Abgabe nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich Anbauvereinigungen erlaubt sei. Ein gewerblicher Vertrieb sei dagegen unzulässig.

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung. Nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung liegt ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes nur vor, solange die Jungpflanze noch nicht in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wurde. Mit der Einpflanzung oder dem Einbringen in eine Nährstofflösung werde die Pflanze transportfähig gemacht und stelle damit Cannabis im Sinne des Gesetzes dar, dessen gewerblicher Vertrieb verboten sei.

Dies gelte unabhängig davon, ob die Jungpflanzen bereits Blüten oder Fruchtstände ausgebildet hätten. Das Konsumcannabisgesetz legalisiere lediglich den privaten Eigenanbau in begrenztem Umfang, nicht jedoch den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen, stellte das Gericht klar.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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