Die Erhebung von LKW-Maut war im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2020 jedenfalls rechtswidrig, soweit in die Berechnung der Mautsätze Kosten für die Verkehrspolizei eingestellt wurden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung von Mautgebühren und zur Verzinsung des Erstattungsbetrags verpflichtet.
Die Klägerin selbst hatte von der Bundesrepublik Deutschland die Rückerstattung der gezahlten LKW-Maut in Höhe des Anteils der Verkehrspolizeikosten plus Verzinsung (nur) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 27. Oktober 2020 verlangt. Der nach einem ablehnenden Bescheid erhobenen Klage gab das Gericht nun statt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kosten der Verkehrspolizei durften wegen Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze eingestellt werden. Die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts in Münster, die dies für den Zeitraum 2010-2011 bereits entschieden hatten, sind auf den Klagezeitraum vollständig übertragbar. Der Ansatz der Verkehrspolizeikosten war darüber hinaus deshalb fehlerhaft, weil darin auch solche Kosten enthalten waren, die für die Erledigung anderer Aufgaben der Polizei angefallen sind.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 5,86 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 27. Oktober 2020 4,44 % beträgt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 14 K 6556/20
Hinweis: Beim Verwaltungsgericht Köln sind weitere Klagen anhängig, in denen Speditionsunternehmen nicht nur den Anteil der Verkehrspolizeikosten, sondern die vollständige Rückerstattung gezahlter Mautgebühren für unterschiedliche Zeiträume begehren. Es steht noch nicht fest, wann über diese Klagen entschieden werden kann.
(c) VG Köln, 20.03.2024