Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Sperrung der Endenicher Straße, Höhe „Endenicher Ei“ stadteinwärts, in Bonn abgelehnt. Der entsprechende Antrag eines Verkehrsteilnehmers hatte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Die Sperrung des Teilstücks der Endenicher Straße in der Baustelle „Ersatzneubau Endenicher Ei“ für Radfahrer sowie die eingerichtete Umleitung bleiben damit bis auf Weiteres in Kraft.

Zur Begründung des abweisenden Beschlusses hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ausgeführt: Die für die Sperrung der Behelfsbrücke für den Radverkehr erforderliche qualifizierte Gefahrenlage ergibt sich zum einen aus der in Spitzenzeiten hohen Verkehrsbelastung vor Ort sowie der Tatsache, dass durch die Führung des Radverkehrs unmittelbar entlang der Baustelleneinführung erhebliche Gefahren durch Spurwechsel- und Abbiegevorgänge von Schwerlastverkehr entstehen würden. Weiterhin hat die Stadt Bonn bei Vornahme der gegenständlichen Verkehrsanordnung das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt. So bestehen insbesondere keine gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeignete und weniger eingriffsintensive Mittel als das „Endenicher Ei“ für den Radverkehr zu sperren und den Radverkehr umzuleiten.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 18 L 421/24

(c) VG Köln, 17.05.2024

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