
Köln, 23. Juli 2026 (JPD). Die DB InfraGO AG darf für die Jahre 2025 und 2026 vorerst keine höheren Entgelte für die Nutzung ihrer rund 5.400 Personenbahnhöfe verlangen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte entsprechende Eilanträge des Infrastrukturunternehmens ab.
Die Stationsentgelte, die Eisenbahnunternehmen im Nah- und Fernverkehr zahlen, müssen jährlich von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Für den Schienenpersonennahverkehr sieht das Gesetz eine Preisbremse vor, die Steigerungen an die Entwicklung der Regionalisierungsmittel koppelt.
Die DB InfraGO hält diese Begrenzung auch bei Stationspreisen für unionsrechtswidrig. Sie berief sich dabei auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der im Frühjahr 2026 die Preisbremse für Trassenentgelte beanstandet hatte. Die Bundesnetzagentur sieht diese Entscheidung dagegen nicht als auf Stationsentgelte übertragbar an.
Keine nachvollziehbare Kostenberechnung
Das Verwaltungsgericht ließ offen, ob die Preisbremse für Stationsentgelte mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ein Anspruch auf höhere Preise scheitere jedenfalls daran, dass die DB InfraGO kein belastbares Zahlenwerk und keine nachvollziehbare Kalkulationsmethode vorgelegt habe.
Auch ohne Anwendung der Preisbremse müssten die Entgelte an den Kosten der jeweiligen Einzelleistung ausgerichtet sein. Bei Bahnhöfen, die sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt werden, sei zudem ein nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel erforderlich.
Den Antragsunterlagen lasse sich weder ein hinreichender Kostenbezug für einzelne Leistungen noch eine geeignete Methodik zur Aufteilung der Kosten bei gemischt genutzten Bahnhöfen entnehmen.
Die beiden Eilentscheidungen sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 23. Juli 2026 – 18 L 2379/24 und 18 L 437/26





