Das beklagte Land Rheinland-Pfalz durfte die von den ambulanten Pflegediensten für die Finanzierung der Pflegeausbildungskosten zu entrichtenden Umlagebeträge nach deren betrieblichen Erträgen bemessen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin, ein ambulanter Betreuungs- und Pflegedienst, der Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung erbringt, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zur Finanzierung der Ausbildungskosten in den Pflegeberufen zur Zahlung von Umlagebeträgen herangezogen. Das Land verteilte die von allen ambulanten Pflegediensten in Rheinland-Pfalz insgesamt aufzubringenden Umlagebeträge unter den Pflegediensten anhand der Höhe ihrer betrieblichen Erträge. Diesen Verteilungsmaßstab erachtete die Klägerin als rechtswidrig und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Heranziehung der Klägerin zu den Umlagebeträgen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Das beklagte Land sei berechtigt, die von den ambulanten Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Umlagebeträge unter diesen anhand ihrer betrieblichen Erträge zu verteilen. Zwar sehe die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vor, die Verteilung anhand der von den Pflegediensten abgerechneten Punkte bzw. Zeitwerte vorzunehmen. Allerdings habe man sich in Rheinland-Pfalz zulässigerweise darauf verständigt, ambulante Pflegeleistungen abweichend hiervon nach festen Beträgen für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe abzurechnen. Da die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung es den Ländern aber ermögliche, das Nähere zum Verteilungsverfahren zu regeln, sei für die Verteilung der Umlagebeträge unter den ambulanten Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz das im Land gültige Abrechnungssystem zu berücksichtigen. Aufgrund der in Rheinland-Pfalz vorgesehenen Abrechnung nach festen Beträgen stelle die Verteilung anhand der betrieblichen Erträge einen sachgerechten Maßstab dar. Denn betriebliche Erträge spiegelten – wie in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sinngemäß vorgesehen – im Ergebnis das wider, was von den Einrichtungen tatsächlich abgerechnet worden sei. Dass dieser in Rheinland-Pfalz eingeführte Verteilungsmaßstab nicht in einem Gesetz, sondern in einer Vereinbarung niedergelegt sei, begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Denn eine bestimmte Form sei für die Regelung des Verteilungsmaßstabes weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. April 2022, 3 K 895/21.KO)
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 20. Mai 2022