Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilen hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über mehrere Verfahren im Zusammenhang mit der Entsorgung von Betonabfällen aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen entschieden.
Der klagende Enzkreis wendet sich gegen eine vom Regierungspräsidium Karls-ruhe erteilte, vom Enzkreis jedoch nicht beantragte Ausnahmezulassung zur Entsorgung von Abfall mit dem Abfallschlüssel 170101 für sortenreinen Beton, der mangels bedenklicher Strahlung nach den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zur Beseitigung freigegeben werden kann. Mit der Zulassung will das beklagte Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Entsorgung entsprechender Abfälle aus dem Rückbau kerntechnischer Anlagen in Philippsburg und Eggenstein-Leopoldshafen auf der im Enzkreis betriebenen „Deponie Hamberg“ ermöglichen. Der Enzkreis hatte mit dem Landkreis Karlsruhe im Jahr 2004 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Entsorgung von Abfall aus dem Landkreis Karlsruhe getroffen, deren Reichweite zwischen den Beteiligten streitig ist. Dieser Klage hat die 9. Kammer stattgegeben (9 K 4660/20).

In zwei weiteren Verfahren wenden sich die für den Rückbau der kerntechnischen Anlagen in Philippsburg und Eggenstein-Leopoldshafen zuständigen Unternehmen als Klägerinnen gegen die Versagung einer Annahmeerklärung für derartige Abfälle durch den dort jeweils beklagten Enzkreis. Diese Klagen hat die 9. Kammer abgewiesen (9 K 4536/20 und 9 K 4542/20).

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen nach Zustellung der vollständigen Urteile die vom Verwaltungsgericht jeweils zugelassene Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen. (RW)

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Pressemitteilung vom 3. Mai 2022

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