
Hannover, 20. August 2026 (JPD). Eine Konzernobergesellschaft, zu der unter anderem die Handelsunternehmen TEDi GmbH & Co. KG und Woolworth gehören, erhält keine Entschädigung für Umsatzeinbußen infolge der Corona-bedingten Betriebsschließungen und Beschränkungen des Kundenverkehrs. Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine entsprechende Klage gegen das Land Niedersachsen abgewiesen.
Die Klägerin hatte Entschädigungsansprüche in Höhe von 27,506 Millionen Euro geltend gemacht. Die Umsatzeinbußen sollen auf den während der Corona-Pandemie angeordneten Schließungen und Einschränkungen des Einzelhandels beruht haben.
Kein Anspruch aus Infektionsschutzgesetz oder Amtshaftung
Nach Auffassung der 15. Kammer besteht jedoch keine rechtliche Grundlage für die verlangte Entschädigung.
Ein Anspruch ergebe sich weder aus den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch aus den Regelungen über die Amtshaftung. Auch die ungeschriebenen Rechtsinstitute des enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs begründeten keinen Zahlungsanspruch.
Das Gericht hielt die damaligen Betriebsschließungen und Beschränkungen aus der zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen ex-ante-Perspektive für verhältnismäßig.
Gefahrenprognose beruhte auf tragfähiger Grundlage
Die Annahme des Verordnungsgebers, dass beim Erlass der betroffenen Corona-Verordnungen eine Gefahr für Leben und Gesundheit sowie eine mögliche Überlastung des Gesundheitssystems bestanden habe, beruhte nach Einschätzung der Kammer auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Auch die unterschiedliche Behandlung verschiedener Bereiche des Einzelhandels war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Soweit andere Einzelhändler von den Schließungen ausgenommen oder privilegiert worden waren, habe es hierfür sachliche Gründe gegeben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.



