Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündlichen Verhandlungen vom gestrigen Tage die Klagen von insgesamt zehn Privatpersonen (Az. 9 A 803/23) sowie zwei Gemeinden (Az. 9 A 804/23) gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Nienburg/Weser zur Neuaufnahme einer Nassabgrabung von Sand und Kies im Flecken Bücken und in der Gemeinde Schweringen abgewiesen.

Die Kammer konnte das Vorbringen der Privatpersonen im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigen, da sie ihre Klage nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) begründet hatten und die Fristversäumnis auch nicht entschuldigt war.

Im Verfahren des Flecken Bücken sowie der Gemeinde Schweringen  konnte die Kammer keinen Verstoß gegen Rechte der klagenden Gemeinden, insbesondere keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und keine Verletzung gemeindlicher Eigentumsrechte durch das geplante Abbauvorhaben feststellen. 

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

(c) VG Hannover, 05.09.2023

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