Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 7.  Juni 2023 den Beschluss der 4. Kammer des Gerichts, mit welchem dem Eilantrag  von Grundstücksnachbarn des Spülschlammpolders Großenheidorn im Jahr 2019  zunächst stattgegeben worden war, abgeändert und den Eilantrag wegen  zwischenzeitlicher Änderung der Sachlage abgelehnt. 

Der Betrieb des Polders, der der Entschlammung des Steinhuder  Meeres dient, war im Jahr 2000 zunächst befristet für 15 Jahre und im Jahr 2018  unbefristet genehmigt worden. Nachdem Nachbarn gegen die 2018 erteilte  Genehmigung Widerspruch eingelegt hatten, ordnete das Gewerbeaufsichtsamt auf  Antrag des Amtes für regionale Landesentwicklung Leine-Weser im März 2019 die  sofortige Vollziehung der Genehmigung an.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte dem Eilantrag  der Nachbarn, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche  Genehmigung wiederherzustellen, im Jahr 2019 stattgegeben, weil es Mängel im  Rahmen der Vorprüfung zur Feststellung einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung  (sog. UVP-Vorprüfung) gesehen hatte.

Die nunmehr für das Umweltrecht zuständige 9. Kammer hat dem  zwischenzeitlichen Antrag des Gewerbeaufsichtsamts auf Änderung des damaligen  Beschlusses wegen veränderter Sachlage stattgegeben und den Eilantrag der  Nachbarn abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat das Gewerbeaufsichtsamt  die damals noch mangelhafte Prüfung nunmehr in ausreichendem Umfang nachgeholt  und damit die im vorherigen Beschluss des Gerichts festgestellten formellen  Mängel behoben. Im Rahmen der nunmehr nachgeholten UVP-Vorprüfung ist das  Gewerbeaufsichtsamt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei anhand verschiedener  Untersuchungen unter anderem zur Schwermetalldeposition und zur Belastung durch  Bioaerosole zu dem Schluss gelangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu  erwarten sind und daher eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung nicht  durchzuführen ist. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist auch durch  eventuelle Lärmimmissionen und Staubniederschlag nicht von schädlichen  Umwelteinwirkungen auszugehen. Infolge dieser Änderung der Sachlage liegen die  Voraussetzungen, unter denen dem Eilantrag der Nachbarn stattgegeben worden  war, nicht mehr vor.

Gegen den  Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds.  Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Az.: 9 B 706/23

(c) VG Hannover, 20.06.23

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