Landgericht Flensburg muss Beschluss zu „Letzter Generation“-Verfahren veröffentlichen

Schleswig, 8. Juli 2026 (JPD). Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen das Landgericht Flensburg bejaht. In einem Eilverfahren gab die 6. Kammer dem Landgericht auf, einen sogenannten Teileröffnungsbeschluss aus einem Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“ zu veröffentlichen (Beschluss vom 7. Juli 2026, Aktenzeichen 6 B 17/26).

Der Antragsteller ist unter anderem Chefredakteur von fragdenstaat.de. Er begehrte die Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem in dem Strafverfahren die Anklage wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zugelassen wurde. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, wurde die Anklage nicht zugelassen.

Das Landgericht Flensburg hatte die Veröffentlichung abgelehnt. Zur Begründung verwies es darauf, dass sich der Pressesprecher durch eine Veröffentlichung strafbar machen könne. Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht nicht.

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist nach Auffassung der Kammer § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes. Danach sind Behörden verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen. Ein Ausschlussgrund greife nicht ein.

Zwar können Auskünfte verweigert werden, wenn Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. Die erforderliche Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits sowie den durch Geheimhaltung geschützten Interessen andererseits falle hier jedoch zugunsten des Veröffentlichungsinteresses aus.

Wegen des öffentlichen Interesses an der Entscheidung sei der Pressesprecher bei einer Veröffentlichung gerechtfertigt. Er mache sich daher nicht nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar. Rechte der Angeklagten seien ebenfalls nicht verletzt. Sie habe sich mittels Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt; zudem gebe es bereits umfassende Berichterstattung über das Verfahren.

Das Verwaltungsgericht stellte außerdem darauf ab, dass der Antragsteller den Beschluss nur dann journalistisch verwerten könne, wenn das Landgericht ihn veröffentliche. Würde allein der Antragsteller den Beschluss erhalten, könnte er ihn nicht selbst – auch nicht auszugsweise – veröffentlichen, ohne sich dem Risiko einer Strafverfolgung auszusetzen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Flensburg kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für die Angeklagte im Ausgangsverfahren die Unschuldsvermutung.

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