
Schleswig, 20. Mai 2026 (JPD) Die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass der Verkauf von Einweggetränkedosen in dänischen Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze der deutschen Pfandpflicht unterliegt. Der Kreis Schleswig-Flensburg ist danach verpflichtet, gegen pfandfreie Verkäufe ordnungsrechtlich vorzugehen. Die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hatte damit Erfolg.
Ausgangspunkt war eine Untätigkeitsklage der Umweltorganisation, nachdem der Kreis zuvor nicht auf eine außergerichtliche Aufforderung reagiert hatte, gegen pfandfreien Getränkeverkauf einzuschreiten. Die DUH wollte den Kreis zur Durchsetzung der Pfandpflicht nach dem Verpackungsgesetz verpflichten. Das Gericht stellte nun fest, dass der Verkauf an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Absatz 1 Verpackungsgesetz unterliegt.
Pfandpflicht im Grenzhandel rechtlich bestätigt
Nach Auffassung der Kammer besteht für den Kreis ein rechtlich gebundenes Einschreiten gegen die Verstöße der Bordershops. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahme für den Export greife im grenznahen Einzelhandel nicht, da die dort verwendeten individuellen Exporterklärungen die tatsächliche Kontrolle durch Behörden nicht ersetzen könnten. Das Ermessen des Kreises sei daher auf Null reduziert, soweit es um das Einschreiten gegen die Pfandpflichtverstöße gehe.
Das Gericht sah weder einen Verstoß gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Die Voraussetzungen der Pfandpflicht seien erfüllt, da die Getränke an Endverbraucher verkauft würden und nicht als gesicherter Export zu behandeln seien. Die Kammer verpflichtete den Kreis, mittels Ordnungsverfügung gegen die betroffenen Händler vorzugehen und die Einhaltung der Pfandpflicht durchzusetzen.
Das Urteil (Az. 6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Kreis und beigeladene Händler können innerhalb eines Monats das OVG anrufen.






