Falsche Anästhesistin: BGH verwirft Revision der Nebenklage – kein Mordnachweis

Karlsruhe, 20. Mai 2026 (JPD) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshof hat die Revision der Nebenklägerin gegen die Verurteilung einer nicht als Ärztin ausgebildeten Anästhesistin wegen Körperverletzung mit Todesfolge verworfen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Verurteilte unter Vorlage gefälschter Unterlagen als Ärztin tätig war und eine fehlerhafte Narkose zum Tod eines Patienten führte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte ab 2015 in einer Klinik als Ärztin beschäftigt und zwischen 2016 und 2017 als Anästhesistin eingesetzt. Im konkreten Fall unterzog sich der Ehemann der Nebenklägerin im Mai 2017 einer Operation, bei der es infolge einer fehlerhaften Narkose zu schweren gesundheitlichen Komplikationen und schließlich zum Tod durch Multiorganversagen kam. Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang zunächst wegen Mordes verurteilt, dieses Urteil jedoch nach revisionsgerichtlicher Entscheidung teilweise aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit dem Verabreichen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Die Nebenklägerin verfolgte mit ihrer Revision weiterhin eine Verurteilung wegen Mordes.

Kein bedingter Tötungsvorsatz nach revisionsgerichtlicher Prüfung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und sah keinen Rechtsfehler bei der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Das Tatgericht habe den erforderlichen Vorsatz nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Behandlung ableiten dürfen, sondern alle vorsatzkritischen Umstände berücksichtigen müssen.

Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagte nach einer begleiteten Einarbeitung eigenverantwortlich eingesetzt wurde und zuvor keine auffälligen Beanstandungen aufgetreten seien. Auch das Hinzuziehen einer Oberärztin während der Behandlung sowie deren anschließende Einschätzung sprächen gegen eine billigende Inkaufnahme des Todeseintritts. Zudem habe das Landgericht gewürdigt, dass die Angeklagte kein Interesse an einer Gefährdung ihres vermeintlichen Berufsstatus gehabt habe.

In der Gesamtschau habe das Tatgericht nachvollziehbar angenommen, dass die Angeklagte möglicherweise auf den Erfolg der Behandlung vertraut habe und Todesfälle vermeiden wollte. Eine abweichende Bewertung sei revisionsrechtlich unbeachtlich, da der Bundesgerichtshof ausschließlich Rechtsfehler prüfe.

Eine Entscheidung über die Revision der Angeklagten steht noch aus. Vorinstanz war das Landgericht Kassel.

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