
Karlsruhe, 12. Mai 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich durch Inkassodienstleister gebündelt im Wege des sogenannten Sammelklage-Inkassos geltend gemacht werden können. Zugleich setzte der Kartellsenat solchen Klagen Grenzen, wenn die Bündelung effektiven gerichtlichen Rechtsschutz praktisch unmöglich macht. In solchen Fällen können Gerichte dem Inkassodienstleister aufgeben, die Ansprüche zur Vorbereitung mehrerer Verfahren aufzuteilen. Kommt er der Auflage nicht nach, ist die Klage wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig.
Ausgangspunkt des Verfahrens ist das sogenannte LKW-Kartell. Die Europäische Kommission hatte 2016 festgestellt, dass mehrere LKW-Hersteller zwischen 1997 und 2011 Preisabsprachen sowie Absprachen zu Emissionstechnologien getroffen hatten. Gegen die Unternehmen wurden Bußgelder von insgesamt rund 2,93 Milliarden Euro verhängt.
BGH verlangt Prüfung der Prozessfinanzierung
Das klagende Inkassounternehmen macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche von ursprünglich 3.266 Unternehmen aus 21 Staaten geltend. Die Forderungen im Zusammenhang mit Kauf, Leasing und Mietkauf von Lastkraftwagen belaufen sich auf rund 500 Millionen Euro. Die Klageschrift und weitere Schriftsätze umfassen zusammen mehrere zehntausend Seiten. Finanziert wird das Verfahren durch einen Prozessfinanzierer.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht müsse zunächst prüfen, ob die Prozessfinanzierungsvereinbarung zu einer strukturellen Interessenkollision zwischen Inkassodienstleister und Anspruchstellern führe. Entscheidend sei, ob der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung ausüben könne. In diesem Fall könnten die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sein.
Anspruchsbündelung darf Rechtsschutz nicht blockieren
Sollten die Abtretungen wirksam sein, muss das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH eine Aufteilung der gebündelten Ansprüche vorbereiten lassen. Der Senat betonte, dass die Bündelung von Schadensersatzansprüchen nach der Zivilprozessordnung grundsätzlich zulässig sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn Umfang und Struktur der Klage eine sachgerechte gerichtliche Bearbeitung in angemessener Zeit faktisch ausschlössen.
Im konkreten Fall sah der Bundesgerichtshof einen solchen Ausnahmefall als gegeben an. Die Ansprüche von mehr als 3.000 Zedenten aus 21 Ländern beträfen unterschiedliche Sachverhalte über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren. Zudem seien die Forderungen teilweise ungeordnet und nach Angaben der Klägerin nicht vollständig geprüft geltend gemacht worden. Ein einzelner Spruchkörper könne darüber deshalb nicht in angemessener Zeit entscheiden.



