BGH bestätigt elfjährige Freiheitsstrafe wegen tödlicher Verbrühung eines Kleinkinds

Leipzig, 28. April 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Damit ist die Entscheidung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig. Der 5. Strafsenat bestätigte eine Freiheitsstrafe von elf Jahren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am Tattag die Betreuung des zweijährigen Sohnes seiner Lebensgefährtin übernommen. Trotz erkennbarer Weigerung des Kindes entschied er, es zu baden, und setzte das Vorhaben gegen dessen Willen durch. Dabei unterließ er eine Kontrolle der Wassertemperatur, obwohl er mit sehr heißem Wasser aus der Leitung rechnete und eine Überhitzung für möglich hielt.

Tödliche Verbrühung eines Kleinkinds durch heißes Badewasser

Der Angeklagte brachte das Kind in die Badewanne und hielt es trotz erkennbarer Schmerzen im mindestens 50 Grad Celsius heißen Wasser mehrere Sekunden fest. Erst als sich großflächige Hautrötungen zeigten, holte er es heraus. Das Kind erlitt Verbrühungen zweiten und dritten Grades auf 56 Prozent der Körperoberfläche und verstarb nach fünf Wochen intensivmedizinischer Behandlung an einer Infektion infolge der schweren Verletzungen.

Das Landgericht hatte einen Tötungsvorsatz nicht feststellen können und die Tat als Körperverletzung mit Todesfolge sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen eingeordnet. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Entscheidung und sah keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten. Das Urteil des Landgerichts Itzehoe ist damit rechtskräftig.

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