
Karlsruhe, 11. Juni 2026 (JPD) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten für eine vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eingeholte Schufa-Bonitätsauskunft nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden vom Schuldner verlangt werden können. Die Klagen zweier Abfallentsorgungsunternehmen auf Erstattung entsprechender Inkassokosten blieben damit erfolglos. Der VII. Zivilsenat wies die Revisionen in zwei Parallelverfahren zurück.
Hintergrund der Verfahren waren offene Entgeltforderungen aus Abfallentsorgungsleistungen. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Gläubiger nach erfolglosen Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassodienstleisters eine Bonitätsauskunft über die Schuldner eingeholt. Die dafür angefallenen Kosten betrugen 1,35 Euro im Verfahren VII ZR 93/25 sowie 1,61 Euro im Verfahren VII ZR 96/25.
Voraussetzungen für Verzugsschaden bei Bonitätsauskünften
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung nur dann als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB ersatzfähig sind, wenn sie aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich sei eine ex-ante-Betrachtung, die auf die Umstände des Einzelfalls abstelle.
Nach dieser Maßgabe seien Kosten für eine Bonitätsauskunft vor Klageerhebung grundsätzlich nicht erforderlich, da sie für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens regelmäßig nicht notwendig seien. Auch die mögliche Bedeutung für eine spätere Zwangsvollstreckung rechtfertige die Einholung im Regelfall nicht.
Das Berufungsgericht habe daher rechtsfehlerfrei entschieden, dass die geltend gemachten Kosten nicht zu ersetzen seien. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, seien von den Klägern nicht hinreichend dargelegt worden.




