
Karlsruhe, 16. Juli 2026 (JPD). Wer ein objektiv als Zweifamilienhaus ausgestaltetes Gebäude erwerben will, kann sich nicht allein wegen einer später mitgeteilten Eigennutzungsabsicht auf die hälftige Teilung der Maklerprovision berufen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der beklagte Käufer hatte eine als vermietetes Zweifamilienhaus angebotene Immobilie erworben. Erst nach Abschluss des Maklervertrags teilte er dem Makler mit, das Gebäude selbst zu Wohnzwecken nutzen zu wollen. Der Makler verlangte die vereinbarte Provision in voller Höhe.
Nutzungszweck muss für Makler erkennbar sein
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 656c Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Abschluss des Maklervertrags bestanden zwei gleichwertige und vermietete Wohneinheiten.
Ergebe sich die Nutzung durch einen einzelnen Haushalt nicht bereits aus der objektiven Beschaffenheit der Immobilie, müsse der Käufer seinen geplanten Nutzungszweck spätestens beim Abschluss des Maklervertrags offenlegen. Eine spätere Mitteilung könne die Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung nicht rückwirkend beseitigen.
Die Revision des Käufers blieb damit erfolglos. Der Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision besteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 111/25
Vorinstanzen: Landgericht Berlin II, Urteil vom 29. August 2024 – 85 O 10/23; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24. April 2025 – 10 U 19/25




