
Karlsruhe, 13. Juli 2026 (JPD). Die Verurteilung des ersten Kronzeugen im Cum-Ex-Komplex zu einer Bewährungsstrafe ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens ordnete es zudem einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten an.
Daneben verhängte das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 23,5 Millionen Euro. Zugleich bestimmte es, dass die Einziehungsanordnung in Höhe von elf Millionen Euro nicht vollstreckt werden darf. In diesem Umfang hatte der Angeklagte bereits eine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld beglichen.
Mitwirkung an Cum-Ex-Geschäften verursachte Steuerschaden von 427 Millionen Euro
Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet der Angeklagte zwischen 2007 und 2011 als Rechtsanwalt und Experte für Kapitalmarktrecht gemeinsam mit einem gesondert verurteilten Beteiligten verschiedene Banken und Investmentfonds. Beide wirkten an der Umsetzung eines von ihnen entwickelten Modells für sogenannte Cum-Ex-Geschäfte mit.
Dabei handelten die Beteiligten Aktien oder Aktienderivate rund um den jeweiligen Dividendenstichtag. Anschließend ließen sie sich unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer erstatten, die zuvor tatsächlich weder einbehalten noch an den Fiskus abgeführt worden war.
Soweit der Angeklagte an den Geschäften mitwirkte, entstand dem Fiskus nach den Feststellungen des Landgerichts ein Steuerschaden von rund 427 Millionen Euro. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden inzwischen ganz überwiegend zurückgezahlt.
Erster Kronzeuge kooperierte seit 2016 mit den Ermittlungsbehörden
Seit 2016 arbeitete der Angeklagte als erster Kronzeuge im Cum-Ex-Komplex mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen. Er machte umfassende Angaben zur Funktionsweise der untersuchten Steuergestaltungen und zu den daran beteiligten Akteuren.
Durch seine über mehrere Jahre erbrachten Aufklärungsbeiträge trug er nach den Feststellungen maßgeblich dazu bei, dass zahlreiche Beteiligte strafrechtlich verfolgt und große Teile des entstandenen Steuerschadens zurückgeführt werden konnten.
Die Staatsanwaltschaft griff das Urteil mit Sach- und Verfahrensrügen an. Sie erstrebte im Wesentlichen die Verhängung einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können.
Aufklärungshilfe als gewichtiger Strafmilderungsgrund
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Strafzumessung des Landgerichts weise keinen Rechtsfehler auf.
Das Landgericht durfte nach Auffassung des Senats in der erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe einen besonders gewichtigen Strafmilderungsgrund sehen. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung der Kronzeugenregelung in § 46b des Strafgesetzbuchs.
Der Bundesgerichtshof hatte es daher revisionsrechtlich hinzunehmen, dass das Landgericht trotz Steuerhinterziehungen in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe verhängte, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Auch die Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26



