
Karlsruhe, 16. Juli 2026 (JPD). Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf neben dem Kündigungsformular keine Hinweise auf Alternativen wie das Pausieren des Vertrags enthalten. Das hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Fitnessstudiokette FitX entschieden.
FitX hatte Verbraucher nach dem Anklicken der Schaltfläche „Vertrag kündigen“ auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet. Dort befanden sich neben dem Kündigungsformular ein hervorgehobener Hinweis und eine Schaltfläche, mit denen der Vertrag stattdessen beitragsfrei pausiert werden konnte.
Bestätigungsseite abschließend geregelt
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt diese Gestaltung gegen § 312k Bürgerliches Gesetzbuch. Die Vorschrift regele den Inhalt der Bestätigungsseite abschließend. Über die für die Kündigung notwendigen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus dürfe sie keine weiteren Angebote oder Informationen enthalten.
Die Seite diene allein dazu, die erforderlichen Angaben zu erfassen und die Kündigungserklärung abzugeben. Dadurch solle Verbrauchern eine einfache und unkomplizierte Beendigung elektronisch abgeschlossener Verträge ermöglicht werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte die Entscheidung. Unternehmen dürften die Bestätigungsseite nicht nutzen, um Kunden noch von einer bereits beabsichtigten Kündigung abzubringen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage hinsichtlich des Pausenangebots noch abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verurteilte FitX zur Unterlassung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25
Vorinstanz: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2025 – 20 UKl 1/25





