
Leipzig, 11. Mai 2026 (JPD) Die Stadt Leipzig lässt die Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinverfügungen für Heimspiele der BSG Chemie Leipzig durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht überprüfen. Die Stadt legte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. März 2026 ein, das entsprechende Verfügungen teilweise für rechtswidrig erklärt hatte.
Die Allgemeinverfügungen galten an Heimspieltagen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, die von der Polizei als Hochrisikospiele eingestuft worden waren. Untersagt wurde unter anderem das Mitführen bestimmter Gegenstände wie Baseballschläger, Reizstoffsprühgeräte, Schutzwesten, Sturmhauben sowie Sonnenbrillen in Verbindung mit vermummenden Gegenständen. Die Verbote galten nicht nur im Bereich des Alfred-Kunze-Sportparks, sondern auch in angrenzenden Straßen und Gebieten.
Geklagt hatte eine Kleingartenbesitzerin, deren Garten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs lag. Sie sah sich in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt, weil sie bei Aufenthalten im Garten regelmäßig Gegenstände mitführe, die von den Verboten erfasst werden könnten.
Verwaltungsgericht begrenzte Maßnahmen auf Veranstaltungsort
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Allgemeinverfügung vom 19. November 2024 rechtswidrig gewesen sei, soweit sie über das Stadiongelände hinausreichte. Nach Auffassung der Kammer erlaubt das Sächsische Polizeibehördengesetz zwar Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, jedoch nur bezogen auf den konkreten Veranstaltungsort. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass Gefahren im Umfeld von Fußballspielen durch andere polizeiliche Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Sicherstellungen oder Ingewahrsamnahmen begegnet werden könne. Wegen der bislang nicht abschließend geklärten Auslegung des Landesrechts ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu.
Mit der nun eingelegten Berufung wird sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der Reichweite polizeilicher Allgemeinverfügungen bei Hochrisikospielen befassen. Das erstinstanzliche Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 3619/24 geführt.


