Kulanzrabatt für Kühlschrank gilt nur gegen Rückgabe des Altgeräts

München, 11. Mai 2026 (JPD) Wer beim Kauf eines neuen Kühlschranks eine Kulanzgutschrift für ein defektes Altgerät erhält, muss den alten Kühlschrank grundsätzlich zurückgeben. Das Amtsgericht München verurteilte ein Ehepaar zur Zahlung von 477,56 Euro, nachdem es die Mitnahme des defekten Geräts verweigert hatte. Das Urteil vom 6. Juni 2025 ist rechtskräftig.

Die Käufer hatten Ende 2020 einen Side-by-Side-Kühlschrank für 847,10 Euro erworben. Kurz nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist trat ein teilweiser Defekt auf. Im Rahmen einer Kulanzlösung vermittelte ein Verkaufsberater des Elektromarkts beim Hersteller eine Gutschrift von 477,56 Euro, sofern ein neues Gerät gekauft werde. Das Ehepaar erwarb daraufhin im Oktober 2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt die vereinbarte Gutschrift.

Bei der Lieferung des Neugeräts verweigerten die Käufer jedoch die Herausgabe des alten Kühlschranks. Der Händler verlangte daraufhin die gewährte Gutschrift zurück. Das Amtsgericht München gab der Klage statt.

Gericht sieht Austauschvereinbarung als maßgeblich an

Nach Auffassung des Gerichts war der Teilerlass des Kaufpreises an die Rückgabe des Altgeräts gekoppelt und damit auflösend bedingt im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Aus den schriftlichen Unterlagen habe sich eindeutig ergeben, dass ein Austausch und nicht lediglich die Lieferung eines neuen Kühlschranks vereinbart worden sei. Sowohl auf dem Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ als auch bei den Rechnungsposten sei ausdrücklich ein „Austausch“ vermerkt gewesen.

Das Gericht stellte zudem darauf ab, dass Käufer nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgehen dürften, ein mangelhaftes Gerät nach einer Kulanzregelung zusätzlich behalten zu können. Eine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsrechten sei nicht anzunehmen. Auch habe der Hersteller ein nachvollziehbares Interesse an der Rückgabe des defekten Geräts gehabt.

Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 172 C 24940/24 geführt.

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