Rüstungskleber: Polizei durfte sechsmonatiges Aufenthaltsverbot nicht verhängen

Berlin, 02.10.2026 (JPD) – Die Berliner Polizei darf gegen eine Teilnehmerin von Protestaktionen vor einem Rheinmetall-Standort kein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot „auf Vorrat“ verhängen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab einem Eilantrag der Frau statt und erklärte das Verbot für rechtswidrig.

Die Antragstellerin hatte seit Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen in der Umgebung eines Rheinmetall-Standorts in Berlin-Gesundbrunnen teilgenommen. Zwischen April und Juni erteilte ihr die Polizei fünf Platzverweise. In drei Fällen soll sie sich im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände festgeklebt, in zwei weiteren Fällen Schriftzüge mit Sprühkreide auf den Gehweg gesprüht haben.

Im Juni untersagte die Polizei der Frau schließlich für sechs Monate den Aufenthalt im Bereich des Werks. Der Bescheid enthielt zugleich den Hinweis, dass die Vorschriften des Versammlungsrechts unberührt blieben.

Nach Auffassung der 1. Kammer reicht dieser Zusatz nicht aus. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin in dem Gebiet erneut an Versammlungen teilnehmen wolle. Ein polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe jedoch nicht dazu eingesetzt werden, die Teilnahme an Versammlungen vorsorglich zu verhindern.

Konflikte zwischen der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und anderen Schutzgütern wie der Verhütung von Straftaten müssten vielmehr mit den speziellen Instrumenten des Versammlungsrechts gelöst werden. Dazu zählen etwa die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung oder deren Auflösung.

Auch eine Auslegung, wonach das Aufenthaltsverbot während einer Versammlung nicht gelten sollte, beseitige die rechtlichen Probleme nicht. Nach deren Ende würde das Verbot sofort wieder greifen. Der Antragstellerin würde damit nach Ansicht des Gerichts die schwierige Beurteilung aufgebürdet, wann eine Versammlung beginnt und endet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2026 – VG 1 L 246/26

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