Schweinehaltung im vierten Stock verstößt gegen Tierschutzrecht

Berlin, 30.09.2026 (JPD) – Die Haltung eines einzelnen Schweins im vierten Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der Halterin gegen eine entsprechende Anordnung des Bezirksamts abgewiesen.

Die Frau hält das Tier in einer rund 70 Quadratmeter großen Wohnung und veröffentlicht auf TikTok unter anderem Beiträge von Spaziergängen mit dem Schwein in der Berliner Innenstadt. Nach einer Wohnungskontrolle hatte das Bezirksamt verlangt, das Tier in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten unterzubringen.

Nach Auffassung des Gerichts gelten für Minischweine grundsätzlich die gleichen Haltungsanforderungen wie für Hausschweine. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. In der Wohnung fehlten insbesondere Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen sowie die erforderliche Trennung von Ruhe-, Fress- und Ausscheidungsbereichen.

Hinzu komme, dass das Tier für Spaziergänge vier Stockwerke über die Treppe zurücklegen müsse, da das Gebäude über keinen Fahrstuhl verfüge. Ob es sich tatsächlich um ein Minischwein oder ein Hängebauchschwein handele, sei für die Entscheidung nicht ausschlaggebend.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner