
Die Stadt Zell darf die Großlage „Schwarze Katz“ nicht in „Zeller Schwarze Katz“ umbenennen, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung seien nicht erfüllt; der Name wäre zudem irreführend und mit dem neuen Weinbezeichnungsrecht nicht vereinbar.
Die Stadt Zell hat keinen Anspruch darauf, die in der Weinbergsrolle unter der Bezeichnung „Schwarze Katz“ eingetragene Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage „Schwarze Katz“ stammenden Weine unter dem Begriff „Zeller Schwarze Katz“ zu vermarkten. Künftig steht dem eine Änderung im Weinbezeichnungsrecht entgegen. Durch die von der EU eingeleitete Weinrechtsreform ist ein Übergang zum romanischen Herkunftsprinzip nach dem Grundsatz „je enger die Herkunft, desto höher die Qualität“ erfolgt. Die Kategorie der Qualitäts- oder Prädikatsweine unterteilt sich in eine vierstufige Herkunftspyramide, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellt. Sie beginnt mit Weinen, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen Weine aus Großlagen, die nach dem neuen Recht mit dem Begriff „Region“ gekennzeichnet werden müssen. Darüber stehen die Ortsweine. Die Spitze der Herkunftspyramide bilden dann die Lageweine. Die „Schwarze Katz“ ist eine nach dem Weinlagengesetz unter diesem Begriff eingetragene Großlage (Zusammenfassung von Flächen), sodass ab dem Erntejahrgang 2026 dem Lagenamen die Bezeichnung „Region“ voranzustellen ist. Der gebotenen Bezeichnung „Region Schwarze Katz“ kann der Ortsname Zell beigefügt werden („Zell Region Schwarze Katz“).
Deshalb beantragte die Stadt Zell beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Umbenennung der Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. Nur so könne der jahrelang etablierte und dem Verbraucher bekannte Name „Zeller Schwarze Katz“ weiterhin verwendet werden. Andernfalls seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für Weinerzeuger und Weinhandel zu befürchten. Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung der Großlage nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage der Stadt Zell wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 8/2024).
Das Oberverwaltungsgericht wies ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Umbenennung der mit der Bezeichnung „Schwarze Katz“ in die Weinbergsrolle eingetragenen Großlage in „Zeller Schwarze Katz“. Die nach dem Weinlagengesetz notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des Lagenamens seien nicht erfüllt. Weder sei die Umbenennung aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Absatzstruktur erforderlich, noch handele es sich bei der Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ nach der geltenden Rechtslage um einen eintragungsfähigen Lagenamen.
Die im vorliegenden Fall geltend gemachte wesentliche Veränderung in der Absatzstruktur sei auch in der Berufungsinstanz bereits nicht substantiiert dargelegt worden. Unabhängig davon setze das Weinlagengesetz voraus, dass diese Veränderung die Umbenennung „erfordert“. Angesichts des vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmecharakters der Vorschrift könne die Umbenennung der Lage daher nur erforderlich sein, wenn der von der Klägerin befürchteten Veränderung der Absatzstruktur nicht auf andere Weise begegnet werden könne. Die Gesetzesänderung, die zu der Veränderung des Weinbezeichnungsrechts führe, sei bereits im Jahr 2021 erfolgt. Der Weinwirtschaft sei dabei eine großzügige Übergangsfrist gewährt worden, indem die Änderungen erst ab dem Erntejahrgang 2026 verbindliche Geltung beanspruchten. Diese fünfjährige Übergangsfrist hätte von der Klägerin, den Winzern und den anderen am Vertrieb des Weines beteiligten Akteuren für Werbemaßnahmen und eine Anpassung des örtlichen Marketingkonzepts genutzt werden können. Darüber hinaus könne beantragt werden, die Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eintragen zu lassen nach der diesbezüglichen EU-Verordnung über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Möglichkeiten, einer – unterstellt gegebenen – wesentlichen Veränderung der Absatzstruktur entgegenzuwirken, habe die Klägerin nicht genutzt, so dass es an der Erforderlichkeit für die Änderung der Weinbergsrolle fehle.
Die Bezeichnung „Zeller Schwarze Katz“ sei außerdem kein eintragungsfähiger Lagename, da nach dem Weinlagengesetz irreführende Namen nicht eintragungsfähig seien und dieser Name unter der Geltung des geänderten Weinbezeichnungsrechts geeignet sei, den Verbraucher über die Herkunft des Weines in die Irre zu führen. Die umbenannte Großlage wäre dann mit „Region Zeller Schwarze Katz“ zu bezeichnen. Damit wären der Begriff „Region“ und der Gemeindename nebeneinandergestellt. Da aber nach dem geänderten Weinbezeichnungsrecht bei der Bezeichnung von Einzellagen der Gemeindename verpflichtend unmittelbar voranzustellen oder anzufügen sei, könne der Verbraucher ausgehend von der so gefassten Bezeichnung nicht mehr klar zuordnen, ob es sich bei der genannten Lage um eine Großlage oder eine Einzellage handele.
Urteil vom 2. Juli 2025, Aktenzeichen: 8 A 10854/24.OVG
OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2025