Ein Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), der sich während seiner Tätigkeit als Leiter eines staatlichen Kollegs im Unterricht mehrfach unangemessen – teilweise mit sexistischem Einschlag – gegenüber Schülerinnen geäußert sowie – auch noch nach seiner aus Anlass des behördlichen Disziplinarverfahrens erfolgten Abordnung – datenschutzrechtlichen Vorgaben und einem ihm gegenüber ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch Unterrichtserteilung zuwidergehandelt hat, ist in das Amt eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) zurückzustufen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Damit änderte der für Landesbeamte zuständige Disziplinarsenat die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier, welches noch davon ausgegangen war, die verwirklichten Fehlverhaltensweisen seien nicht erst mit einer Zurückstufung, sondern bereits mit der milderen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten in Höhe von einem Zehntel angemessen geahndet.

Mit seiner gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingelegten und auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung machte das klagende Land geltend, dass es ihm als Dienstherr nicht mehr zuzumuten sei, den Beamten im Statusamt eines Oberstudiendirektors zu belassen. 

Dem ist das Oberverwaltungsgericht gefolgt. Den Schwerpunkt der Verfehlungen bilde zum einen der Verstoß gegen das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte, indem der Beklagte trotz dieser Anordnung seines Dienstherrn Unterricht erteilt habe. Zum anderen komme einer bei zwei Gelegenheiten erfolgten Weiterleitung einer im elektronischen Postfach der Schülervertretung befindlichen E-Mail einer ehemaligen Schülerin angesichts der herausgehobenen Stellung des Beklagten im Amt eines Oberstudiendirektors ein besonderes Gewicht zu. So habe der Beamte nach seiner Abordnung an eine andere Dienststelle unter bewusster Ausnutzung ihm in der Vergangenheit als Schulleiter des Kollegs eingeräumter Administratorenrechte unerlaubt auf das elektronische Postfach der Schülervertretung zugegriffen und sich in zwei Fällen eine dort eingegangene E-Mail weitergeleitet. Diese Pflichtverletzungen indizierten richtungsweisend die Schwere des Dienstvergehens, die indes durch die wiederholten unangemessenen und den Schulfrieden erheblich störenden Äußerungen gegenüber Schülerinnen noch einmal deutlich erhöht werde. 

Die Voraussetzungen für die Verhängung der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung seien auch unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beklagten gegeben. Dem Klage- und Berufungsantrag des Klägers sei insbesondere im Interesse der Integrität des öffentlichen Dienstes und des Berufsbeamtentums sowie aus generalpräventiven Gründen zu folgen und der Beklagte in das Amt eines Studiendirektors zu versetzen. Das Dienstvergehen wiege objektiv (und subjektiv) schwer. Der Beklagte habe mehrfach im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt. Schon die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung Zweifel an der (weiteren) Eignung des Beklagten als Schulleiter aufkommen lasse. Die Allgemeinheit könne ihm aber auch kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung auf einer sonstigen Funktionsstelle als Oberstudiendirektor entgegenbringen, wenn ihr das mehrere Handlungskomplexe umfassende Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Sämtliche Tätigkeiten im Spitzenamt eines Oberstudiendirektors gingen regelmäßig mit herausragender Verantwortung und Vorbildfunktion einher. Die Schwere der Verfehlungen des Beklagten mache es erforderlich, der von ihm zu verantwortenden Ansehensbeeinträchtigung durch die nach außen sichtbare Zurückstufung entgegenzuwirken und den Beamten hiermit (daneben) nachdrücklich zur zukünftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten.

Urteil vom 13. September 2023, Aktenzeichen 3 A 11149/22.OVG

(c) OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2023

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