Streit um sorbisches Siedlungsgebiet überwiegend rechtskräftig beendet

Berlin, 10. Juli 2026 (JPD). Die gerichtlichen Verfahren über die Zuordnung mehrerer Gemeinden und Gemeindeteile in Brandenburg zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden sind weitgehend rechtskräftig abgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Anträge auf Zulassung der Berufung mit sechs Beschlüssen überwiegend zurück.

Das brandenburgische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hatte gegenüber den Gemeinden Neuhausen/Spree, Neiße-Malxetal, Schenkendöbern, Schwielochsee, Märkische Heide und Felixsee festgestellt, dass deren Gebiete vollständig oder mit zahlreichen Ortsteilen zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden gehören.

Grundlage der Bescheide war das Gesetz zur Ausgestaltung der Rechte der Sorben und Wenden. Danach zählen Gemeinden und Gemeindeteile zum angestammten Siedlungsgebiet, wenn dort eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen der Gemeinden teilweise stattgegeben. Für eine Zuordnung müsse eine durchgehende sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart belegt werden. Diese Voraussetzung sei nicht in sämtlichen Gemeindeteilen erfüllt gewesen, weil für die 50 Jahre vor Erlass der Bescheide teilweise keine ausreichenden Nachweise für die Pflege der sorbischen oder wendischen Kultur beziehungsweise Sprache vorgelegen hätten. Die Feststellungen des Ministeriums seien daher teilweise rechtswidrig.

Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Zulassungsanträge blieben im Wesentlichen erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellten die vorgebrachten Einwände die Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile überwiegend nicht infrage. Dies gelte insbesondere für die Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlage mit der Verfassung des Landes Brandenburg sowie für die Anforderungen an die kontinuierliche Traditionspflege und deren Nachweis.

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen sei nicht entsprechend den prozessrechtlichen Anforderungen dargelegt worden.

Lediglich hinsichtlich des Ortsteils Gablenz der Gemeinde Neuhausen/Spree ließ das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Gemeinde die Berufung zu. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belege für eine kontinuierliche Pflege der sorbischen oder wendischen Tradition seien insoweit hinreichend in Zweifel gezogen worden. Über die Zuordnung dieses Ortsteils wird daher noch in einem Berufungsverfahren entschieden.

Die Beschlüsse vom 9. Juli 2026 sind unanfechtbar (Aktenzeichen OVG 1 N 6/24, OVG 1 N 9/24, OVG 1 N 17/24, OVG 1 N 19/24, OVG 1 N 20/24 und OVG 1 N 24/24).

Vorinstanz waren Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2023 (Aktenzeichen VG 8 K 435/17), vom 14. Dezember 2023 (Aktenzeichen VG 8 K 189/17, VG 8 K 1475/17 und VG 8 K 1496/17) sowie vom 20. Dezember 2023 (Aktenzeichen VG 8 K 236/17 und VG 8 K 237/17).

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