
Berlin, 18. Juni 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat naturschutzrechtliche Auflagen für den Bau zweier Windenergieanlagen bestätigt. Danach dürfen Bauarbeiten in der Nähe von Kranichbrutstätten während der Brutzeit nicht durchgeführt werden. Zudem sind zum Schutz von Fledermäusen vorläufig pauschale Abschaltzeiten zulässig, solange keine belastbaren Erkenntnisse über die tatsächlichen Aktivitätsmuster der Tiere vorliegen. Das entschied das Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2026 (Az. OVG 7 A 41/25).
Geklagt hatte ein Windenergieunternehmen gegen Nebenbestimmungen einer Genehmigung für den Ersatz von drei bestehenden Windenergieanlagen durch zwei neue Anlagen. Die Auflagen sehen unter anderem vor, dass Baumaßnahmen im Umfeld von Kranichbrutstätten zwischen dem 1. Februar und dem 15. September eines Jahres untersagt sind. Darüber hinaus müssen die Anlagen im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober unter bestimmten Witterungsbedingungen zum Schutz von Fledermäusen abgeschaltet werden.
Das Unternehmen hielt die Beschränkungen für unverhältnismäßig. Die Brutzeit des Kranichs ende regelmäßig bereits Ende Juni oder spätestens Ende Juli. Zudem lasse das verbleibende Zeitfenster für Bauarbeiten eine Fertigstellung der Anlagen kaum zu. Hinsichtlich der Fledermausauflagen argumentierte die Klägerin, vorhandene Daten ermöglichten bereits eine differenziertere Steuerung der Abschaltungen. Zudem werde durch das Repowering das Kollisionsrisiko gegenüber den Altanlagen insgesamt reduziert.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch vollständig ab. Die vom Landesamt für Umwelt zugrunde gelegten naturschutzfachlichen Annahmen seien plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Da es für die betroffenen Fragestellungen bislang keine eindeutig vorgegebenen fachwissenschaftlichen Standards gebe, verfüge die Behörde über einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum. Dieser sei im konkreten Fall nicht überschritten worden.
Nach Auffassung des Gerichts durfte die Behörde daher sowohl die erweiterten Bauzeitenbeschränkungen zum Schutz von Kranichen als auch die pauschalen Abschaltzeiten für Fledermäuse anordnen. Die Auflagen seien geeignet, artenschutzrechtliche Risiken zu minimieren und bewegten sich innerhalb des behördlichen Beurteilungsspielraums.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden.


