Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute die Bahlsen GmbH & Co. KG, Hannover, die CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und die Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG, Polch, wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu Geldbußen verurteilt. Nach den Feststellungen des Senats erfolgte der Informationsaustausch in den gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Verkaufsleiterausschusses des Arbeitskreises Konditionenvereinigung e.V. des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V.

Die Tatvorwürfe sind im Rahmen einer Verständigung auf den Vorwurf beschränkt worden, dass die drei Unternehmen in kartellrechtswidriger Weise Informationen über den Stand von Konditionenverhandlungen bei Jahresgesprächen und Sonderforderungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel bzgl. Markenprodukten ausgetauscht haben. Außerdem ist hinsichtlich der Nebenbetroffenen Bahlsen GmbH & Co. KG und Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG der Tatvorwurf auf den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 23.01.2008 beschränkt worden. Bei der Nebenbetroffenen CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG erstreckte sich der Tatvorwurf von vornherein nur auf den Zeitraum vom 12.09.2006 bis zum 23.01.2008. Nach der Beschränkung auf diese Tatvorwürfe und Einstellung des Verfahrens im Übrigen haben die drei Unternehmen ihre jeweiligen Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Bei der Bußgeldzumessung hat der Senat den Gesamtumsatz der Unternehmen und die Höhe der tatbezogenen Umsätze berücksichtigt. Der Informationsaustausch habe den deutschlandweiten Süßwarenmarkt betroffen. Erheblich bußgeldmildernd falle nach den Ausführungen des Senats ins Gewicht, dass der vorgeworfene Verstoß von geringerer kartellrechtswidriger Bedeutung gewesen sei und der Lebensmitteleinzelhandel gegenüber den Herstellern über eine starke Marktmacht verfügt habe. Darüber hinaus wirke sich erheblich mildernd aus, dass die Nebenbetroffenen mit ihrer im Rahmen der Verständigung erfolgten Beschränkung der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch sowie den Angaben zu ihren Unternehmensverhältnissen zu einer wesentlichen Verkürzung des Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens beigetragen hätten. Überdies hätten sie in den vergangenen Jahren maßgebliche Compliancemaßnahmen ergriffen, um zukünftige Kartellverstöße zu verhindern.

Der Senat hat schließlich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angenommen, u.a. bedingt durch die nachträgliche Vervollständigung der Ermittlungsakten durch das Bundeskartellamt, durch die Coronapandemie und andere anhängige Kartellverfahren. Diese sei im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren mit der Folge, dass jeweils ein Betrag in Höhe von jeweils 25% der verhängten Geldbuße als vollstreckt anzusehen sei.

Im Einzelnen wurden folgende Geldbußen verhängt bzw. sind – unter Berücksichtigung der Vollstreckungslösung – noch folgende Zahlungen von den Nebenbetroffenen zu leisten: 

 Geldbußesich ergebender „Zahlbetrag“
Bahlsen GmbH & Co. KG4.750.000 €3.562.500 €
Griesson de Beukelaer GmbH & Co. KG3.000.000 €2.250.000 €
CFP Brands Süßwarenhandels GmbH & Co. KG600.000 €450.000 €

 
Aktenzeichen: V-6 Kart 9/19 OWi

(c) OLG Düsseldorf, 19.12.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner