OLG Frankfurt verurteilt 36-Jährige wegen IS-Mitgliedschaft zu Bewährungsstrafe

Frankfurt am Main, 21.09.2026 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine 36-jährige deutsche Staatsangehörige wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist nach Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des 8. Strafsenats hatte sich die Frau spätestens im Laufe des Jahres 2014 zunehmend radikalisiert und war im Spätherbst desselben Jahres über die Türkei nach Syrien ausgereist. Dort schloss sie sich in einem vom sogenannten „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebiet der Vereinigung an.

Die Angeklagte erhielt nach den Feststellungen des Gerichts eine monatliche Alimentation durch den IS und hatte Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu Studienmöglichkeiten. Anfang 2016 heiratete sie nach islamischem Ritus einen IS-Kämpfer und wurde dessen Zweitfrau. Ende 2016 kam die gemeinsame Tochter in Syrien zur Welt.

Während ihres Aufenthalts im IS-Gebiet habe die Angeklagte entsprechend den Vorstellungen der Vereinigung die Rolle als Hausfrau und Mutter ausgeübt, ihren kämpfenden Ehemann unterstützt und ihre Tochter nach der radikal-fundamentalistischen Glaubensauslegung des IS erzogen.

Ende 2017 verließ die Frau mit ihrer Tochter das IS-Gebiet. Im Januar 2018 wurde sie von kurdischen Einheiten festgenommen. Im Herbst 2019 gelang ihr die Flucht aus einem Flüchtlingscamp. Im Frühjahr 2022 wurde sie in der Türkei festgenommen und anschließend nach Deutschland abgeschoben.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zulasten der Angeklagten unter anderem ihren rund dreijährigen Aufenthalt beim IS, die Heirat mit einem IS-Kämpfer, die Führung seines Haushalts sowie die Teilnahme an vom IS organisierten Seminaren.

Zu ihren Gunsten wertete der Senat ihr Geständnis und ihre Distanzierung von der Tat. Berücksichtigt wurden außerdem ihr eineinhalbjähriger Aufenthalt in einem Gefangenenlager in Syrien, zweieinhalb Monate Abschiebehaft in der Türkei sowie der lange zeitliche Abstand zur Tat.

Aktenzeichen: 8 St 3/25

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