
Frankfurt am Main, 22. Oktober 2026 (JPD) – Die Werbung mit einer kostenlosen ärztlichen Beratung im Zusammenhang mit medizinischen Adipositasbehandlungen verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden und damit einer Unterlassungsklage im Eilverfahren stattgegeben.
Eine Internetplattform hatte medizinische Leistungen zur Gewichtsreduktion, darunter Verfahren zur Magenverkleinerung, mit einer vollständig kostenfreien Beratung beworben. Nach Auffassung des Gerichts verstehen Verbraucher das Angebot als kostenlose Beratung durch einen Arzt. Darin liege eine unzulässige geldwerte Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 HWG.
Die gesetzliche Ausnahme für kostenlose Auskünfte und Ratschläge greife nicht. Sie erfasse nach Ansicht des Senats lediglich Nebenleistungen. Die beworbene ärztliche Beratung stelle hingegen eine eigenständige Hauptleistung dar. Das Gericht begründete seine Auslegung auch mit einem gesetzgeberischen Redaktionsfehler.
Die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht anfechtbar. Eine abweichende Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt möglich.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. September 2026 – 6 U 60/26.






