
Frankfurt am Main, 8. Oktober 2026 (JPD) Wer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung beantragt, muss grundsätzlich an der Aufklärung über den Verbleib der Tatbeute mitwirken. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren unter anderem wegen Betrugs in 458 Fällen. Seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes hatte bereits die Strafvollstreckungskammer abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des OLG fehlte es an einer günstigen Legalprognose. Dabei berücksichtigte der Senat insbesondere, dass der Mann nur unzureichende Angaben zum Verbleib von Taterträgen gemacht hatte. Nach den Feststellungen waren insgesamt mehr als 2,3 Millionen Euro auf verschiedene Konten des Verurteilten in der Türkei geflossen. Wohin das Geld anschließend gelangte, blieb ungeklärt.
Ein Verurteilter müsse sein Wissen über Tatsachen offenlegen, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern könnten. Das Zurückhalten entsprechender Informationen könne die Befürchtung weiterer Straftaten begründen.
Der Beschluss vom 28. September 2026 (Az. 3 Ws 452/26) ist nicht anfechtbar.




