
Frankfurt am Main, 27. Oktober 2026 (JPD) – Wer in einem Restaurant auf einem erkennbar ungewöhnlichen Stuhl Platz nimmt, muss dessen besondere Eigenschaften berücksichtigen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Hinweisbeschluss klargestellt. Restaurantbetreiber seien nicht verpflichtet, sämtliche denkbaren Gefahren für ihre Gäste auszuschließen.
Eine Restaurantbesucherin war von einem Designerstuhl in Form einer Hand gestürzt und hatte sich einen Finger gebrochen. Sie verlangte rund 7.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht wies die Klage ab. Auch das OLG sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.
Die Verwendung von Sitzmöbeln in der Gastronomie setze nicht zwingend die Einhaltung der DIN EN 16139 voraus. Auch ungewöhnliche Konstruktionen seien grundsätzlich zulässig. Wer deren Besonderheiten erkenne, müsse sein Sitzverhalten entsprechend anpassen. Nach dem Hinweis des OLG nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Damit ist das klageabweisende Urteil rechtskräftig.
OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11. September 2026 – 9 U 104/25






