Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am Dienstag, den 12.03.2024, die Klage eines Nürnberger Vereins von Wurstherstellern gegen eine niederbayerische Produzentin von Würsten mündlich verhandelt. (33 O 4023/23).

Der klagende Verein meint, die konkrete Produktaufmachung, insbesondere auch die Größe der Würste der Beklagten verletze die sog. geschützte geografische Angabe „Nürnberger Rostbratwürste“ des Klägers.

Die Beklagte hingegen bestreitet, dass Gestaltung und Bezeichnung der von ihr produzierten Rostbratwürstchen die geschützte geografische Angabe des Klägers verletzt.

Das Landgericht München will seine Entscheidung am 07.05.2024 verkünden.

(c) LG München I, 13.03.2024

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