Die 20. Große Strafkammer des Landgerichts München I hat heute den Angeklagten Helmut D. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 4 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte S. wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs und schwerer Zwangsprostitution, Erpressung und weiterer Delikte  zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Hauptverhandlung in diesem Verfahren hatte im September 2024 begonnen und insgesamt 46 Tage gedauert. Der Vorsitzende Matthias Braumandl hielt eingangs fest, dass jede einzelne abgeurteilte Tat objektiv belegt sei, es gebe keine herausfordernde Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Das Gericht stellte unter anderem folgenden Sachverhalt fest: Die beiden Angeklagten hätten sich im Jahr 2018 über eine Internetplattform kennengelernt; der sehr vermögende Angeklagte D. habe sexuelle Dienstleitungen des Angeklagten S. in Anspruch genommen und diesen dafür auch großzügig entlohnt. Der Angeklagte D. weise pädosexuelle Neigungen auf und habe auch während der sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten S. kinderpornographisches Material konsumiert. Der Angeklagte D. habe den Angeklagten S. in der Folge immer wieder nach der Verfügbarkeit von Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs gefragt. Von einer zwischenzeitlichen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornograpfischer Schriften und der Verabredung zum sexuellen Missbrauch zu einer hohen Geldstrafe ließ sich der Angeklagte D. von seinem Vorhaben nicht  abbringen. Die Pädosexualität sei bei dem Angeklagten D. zu einer – so der Vorsitzende – lebensbestimmenden Obsession geworden.

Im Juli 2021 führte der Angeklagte S. eine 8jährige Verwandte zu dem Anwesen des Angeklagten D. im Landkreis München zum Zwecke des sexuellen Missbrauch. Entgegen der Erwartung der Angeklagten kam es allerdings zu keinen sexuellen Handlungen des Angeklagten D.

Im März 2022 führte der Angeklagte die fünfjährige Tochter einer Bekannten in das Anwesen des Angeklagten D, wo es dann zu  Missbrauchshandlungen an dem Mädchen durch den Angeklagten D. kam. 

Bei einem weiteren Treffen im August 2022 planten die beiden Angeklagten detailliert die Zuführung von insgesamt 6 Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten D. aus. Dieser sehr weit gediehene Plan, bei dem sich die Angeklagten auch über die mögliche Nahrung für die Kinder ausgetauscht hatten, wurde allerdings nicht in die Tat umgesetzt.

Der Angeklagte S. erpresste den Angeklagten D. parallel über mehrere Jahre mit heimlich angefertigten Audio- und Videoaufnahmen.

Bei dem Angeklagten D. wurde umfangreiches kinderpornographisches Material sichergestellt; der Angeklagte S. hatte zudem kinderpornographisches Material selbst durch Veränderung von Erwachsenenpornographie hergestellt. 

Die Kammer sprach den Angeklagten D. wegen eines weiteren angeklagten Tatkomplexes frei.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Angeklagten, dass diese sich teilweise geständig gezeigt hätten und beide eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufwiesen. Zu Lasten des Angeklagten D. wurde insbesondere die einschlägige Vorstrafe, die ihn völlig unbeeindruckt gelassen habe, und der große Abstand des Alters der betroffenen Kinder zur Schutzgrenze von 14 Jahren gewürdigt.

Abschließend wies der Vorsitzende Richter  Matthias Braumandl Kritik der Verteidiger des Angeklagten D. am Vorgehen der Ermittlungsbehörden scharf zurück. Diese hatten den Aufwand und den Umfang der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft in Frage gestellt. Braumandl hielt fest, dass es ein Geschenk sei, in einem Staat zu leben, in dem Ermittlungsbehörden dem Verdacht von schwersten Straftaten mit Vehemenz und persönlichem Einsatz, losgelöst von der Macht oder dem Reichtum eines Beschuldigten nachgehen würden. Der Einfluss von Macht und Reichtum ende vor der Tür eines Gerichtssaals.

Das Gericht ordnete zuletzt die Fortdauer der  Untersuchungshaft für beide Angeklagte an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

LG München I, 07.05.2025

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