Kaufen und Verkaufen auf einem der größten Online-Marktplätze erfreut sich größter Beliebtheit. Aber was ist, wenn ich als Käufer ein tolles Schnäppchen auf „eBay“ gemacht habe und der Verkäufer plötzlich nicht liefern will?

Das Landgericht Köln entschied nun in einem Fall, dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen können, wenn der Verkäufer ohne einen berechtigten Grund rechtzeitig geltend zu machen, die verkaufte Ware nicht liefert.

Die Beklagte bot als Verkäuferin auf der Internet-Plattform „Ebay“ ein Sofa „Bretz, Cloud 7“ als Sofortkauf-Option zu einem Preis von 700,- € an. Das Sofa hatte tatsächlich einen Wert von 7.000,- €. Der Kläger nutzte die Sofortkauf-Funktion und bezahlte den Kaufpreis noch am selben Tag mittels des Zahlungsdienstes „Paypal“ an die Beklagte. Bereits am gleichen Tag informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ein Fehler vorläge und er sein Geld zurückbekäme. Dies lehnte der Kläger ab und bat um Mitteilung eines Termins zur Abholung des Sofas. Daraufhin gab die Beklagte ihm gegenüber am nächsten Tag an, dass sie in den USA und nicht in Deutschland leben würde und dies das Problem sei. Zugleich unterrichtete „Ebay“ den Kläger darüber, dass die Beklagte den Kauf mit dem Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ abgebrochen habe. Der bereits gezahlte Kaufpreis von 700,- € wurde dem Kläger daraufhin erstattet. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Er wandte sich erneut an die Beklagte und forderte abermals zur Übergabe des Sofas auf, hilfsweise verlangte er Schadensersatz wegen Kaufabbruchs. Schließlich setzte der Kläger der Beklagten eine letzte Frist zur Abholung des Sofas und ließ nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist mit anwaltlichem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 6.300,- € (der Differenz zwischen dem tatschlichen Wert des Sofas und dem vereinbarten Kaufpreis) unter Fristsetzung auffordern. Die Beklagte lehnte dies ab und erklärte, dass ihr bei der Angabe des Preises ein Fehler unterlaufen sei, da sie sich vertippt habe und das Sofa zum Preis von 7.000,- € habe anbieten wollen.

Der daraufhin vom Käufer auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 6.300 € erhobenen Klage gab das Landgericht Köln nun statt.

Das Gericht führt aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch in der begehrten Höhe zustehen würde. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag geschlossen, indem der Kläger als Käufer das Angebot der Beklagten als Verkäuferin zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Sofa „Bretz, Cloud 7“ auf der Plattform „Ebay“ durch Anklicken des „Sofortkauf“-Schaltfeldes und Bestätigung des Vorganges angenommen habe. Die Verkäuferin als Beklagte habe ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages im Anschluss auch nicht wirksam angefochten. Die Anfechtung einer Willenserklärung sei nur wirksam, wenn der Anfechtende einen Anfechtungsgrund geltend machen kann und die Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist erkläre. Dies sah das Gericht in seiner Begründung allerdings nicht als erfüllt an.

Dabei ließ es die Kammer zunächst dahinstehen, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliege, wies allerdings darauf hin, dass die Angabe des Wohnorts in den USA zum einen unzutreffend sei und im Übrigen nicht zur Anfechtung berechtige. Der sodann gegenüber eBay zum Angebotsabbruch angegebene Grund „Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt.“ stelle ebenfalls keinen Anfechtungsgrund dar, da insoweit bereits ein Irrtum der Beklagten nicht ersichtlich sei. Soweit sich die Beklagte als Verkäuferin schließlich mehrere Monate später mit anwaltlichem Schreiben darauf berufen habe, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, da sie versehentlich einen falschen Preis eingestellt habe, würde dies zwar grundsätzlich einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum darstellen können, allerdings sei dieser verspätet erklärt worden.

Die wirksame Anfechtung einer Erklärung wegen Irrtums müsse laut Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern“ (unverzüglich) erfolgen, sodass die Frist bereits mit der Kenntnis über den Anfechtungsgrund beginne und maximal zwei Wochen betrage. Insoweit könne vorliegend aber nicht auf die bereits nach dem Tag des Verkaufs abgegebene – im Ergebnis aus Rechtsgründen unbeachtliche und auch unzutreffende – Erklärung abgestellt werden, sondern erst auf die mehrere Monate später mit anwaltlichem Schreiben erfolgte Erklärung. Zwar sei das Nachschieben von Tatsachen, die einen Grund zur Anfechtung begründen könnten, grundsätzlich möglich. Wenn jedoch die nachträglichen Tatsachen einen anderen Lebenssachverhalt darstellen würden, stelle dies eine neue Anfechtungserklärung dar. So liege der Fall hier. Denn die anfängliche Behauptung der Beklagten, nicht liefern zu können, weil sie in den USA lebe, stelle einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt dar, als die Tatsache, dass sie sich bei der Eingabe des Preises vertan haben will. Zudem habe die Beklagte bereits am Tag des Vertragsschlusses festgestellt, dass sie sich bei Eingabe des Preises vertan habe. Ihre darauf gestützte Anfechtungserklärung sei dagegen erst zweieinhalb Monate später und damit verspätet, erfolgt.

Die Beklagte habe demzufolge eine Pflichtverletzung begangen, da sie das nach dem Kaufvertrag geschuldete Sofa trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht geliefert und mit dem Kläger keinen Abholungstermin vereinbart habe. Infolgedessen habe die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nichtleistung entstanden sei, wobei der Kläger so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde. Bei ordnungsgemäßer Leistung der Beklagten hätte der Kläger jedoch ein Sofa im Wert von 7.000,- € erhalten, so dass die Differenz zwischen dem Wert des Sofas und dem von ihm zu zahlenden Kaufpreis von 700,- €, mithin ein Betrag in Höhe von 6.300,- € seinen Schaden darstelle.

Az. 37 O 220/22

(c) LG Köln, 31.08.2023

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