Streitigkeiten zwischen Eltern wegen des Sorgerechts für gemeinsame Kinder kommen leider immer wieder vor. Aber auch Tiere wachsen vielen Menschen besonders ans Herz. Da überrascht es nicht, dass es auch insoweit zu Streitigkeiten kommen kann, die schließlich vor Gericht landen. Die Frage, die sich dabei zuletzt vor dem Landgericht Köln gestellt hatte, war: Habe ich einen Anspruch auf Herausgabe „meines“ Katers gegen eine andere Person, die ihn mitgenommen hat und dabei behauptet es sei ihr Kater?

Das Landgericht Köln bestätigte nun im Rahmen eines Berufungsverfahrens, dass der Besitz an einem Tier genauso geschützt ist, wie der an einer bloßen beweglichen Sache und daher auch insoweit Besitzschutzansprüche durchgesetzt werden können.

Die Klägerin, Mutter der Beklagten, begehrte die Herausgabe eines Katers, den die Beklagte bereits im Jahr 2013 vor der gemeinsamen Hauseingangstür der Parteien gefunden hatte und der anschließend im damaligen gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden war. Im Jahr 2016 zog die Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Kater verblieb zunächst dort. Im Jahr 2017 war der Kater für einige Zeit bei der Beklagten, die den Kater anschließend aber wieder zu der Klägerin brachte. Im Jahre 2022 nahm die Beklagte den Kater schließlich aus der Wohnung der Klägerin mit. Seitdem lebt dieser bei der Beklagten.

Mit der daraufhin zunächst vor dem Amtsgericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Herausgabe des Katers an sich. Sie behauptete, den Kater bei sich aufgenommen und sich im Wesentlichen um ihn gekümmert zu haben. Insbesondere habe sie die tierärztlichen Untersuchungen vornehmen lassen und weitere Kosten für den Kater übernommen. Die Beklagte wendete ein, dass es von Anfang an vereinbart gewesen sei, dass der Kater nur bei der Klägerin bleiben sollte, bis sie eine geeignete Wohnung gefunden habe. Im Zeitpunkt des Zusammenlebens mit der Klägerin habe sie sich im Wesentlichen um den Kater gekümmert. Stets habe sie die Entscheidungen in Bezug auf die Versorgung des Katers getroffen.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung einer Zeugin die Klage schließlich abgewiesen. Es führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zum einen kein Eigentum an dem Kater erlangt habe. Dies gelte auch für die Beklagte. Denn keine der Parteien habe den Kater als Fundtier gemeldet, so dass ein Eigentumserwerb nach § 973 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheide. Zudem ließe sich aber auch eine schutzwürdige Besitzstellung der Klägerin, die einen Anspruch auf Herausgabe begründen könnte, nicht feststellen. Zwar seien auf Tiere die für Sachen geltenden Gesetzesvorschriften entsprechend anzuwenden und damit auch die Besitz- und Besitzschutzschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Einen tatsächlichen eigenen oder abgeleiteten Besitz der Klägerin an dem Kater und nicht die bloße weisungsgebundene Ausübung des Besitzes (sog. Besitzdienerschaft) an diesem für einen anderen (hier zum Beispiel für die Beklagte), habe die Klägerin aber nicht beweisen können. Die Angaben der vernommenen Zeugin seien insoweit unergiebig.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin und beantragte mit dem Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln gab der Klägerin nun Recht, änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe des Katers an die Klägerin.

Das Landgericht Köln begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ein unmittelbarer tatsächlicher Besitz der Klägerin an dem Kater während dessen Aufenthalts in der Wohnung der Klägerin bis zur Wegnahme durch die Beklagte in 2022 jedenfalls in Form des Mitbesitzes gegeben war. Daher stehen der Klägerin entsprechende Besitzschutzansprüche gegen die Beklagte zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin möglicherwiese nur Besitzdienerin war und als solche keinen Herausgabeanspruch aus Besitz geltend machen könne. Denn anders als das Amtsgericht angenommen habe, müsse der, der behauptet, dass der Inhaber einer Sache nur bloßer Besitzdiener sei, dies auch beweisen. Dies sei der Beklagten nicht gelungen. Es sei zudem auch nicht ersichtlich, dass in der Zeit des Zusammenlebens der Parteien ein sogenanntes Besitzdiener-Verhältnis vorgelegen habe, welches eine Weisungsgebundenheit der Klägerin als Mutter im Verhältnis zu ihrer Tochter, der Beklagten, in Bezug auf den Kater erfordert hätte. Ein solches wird bei erwachsenen Familienmitgliedern hinsichtlich der beweglichen Sachen des anderen grundsätzlich nämlich nicht angenommen. Auch hier bestünden dafür keine Anhaltspunkte und dies gelte erst Recht für den hier entscheidenden Zeitraum in 2022 vor der Wegnahme, in dem der Kater nur bei der Klägerin lebte und die Beklagte bereits einige Zeit ausgezogen war. Im Ergebnis habe daher die Beklagte sogenannte verbotene Eigenmacht verübt, indem sie in 2022 den Kater ohne Zustimmung der Klägerin aus deren Haushalt entfernte und sei daher zur Herausgabe verpflichtet.

Die am 09.08.2023 in zweiter Instanz verkündete Entscheidung zum Az. 9 S 26/23 ist rechtskräftig.

(c) LG Köln, 29.09.2023

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