In dem Verfahren wegen eines im Dezember 2017 u.a. begangenen besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs im Bereich des Lokals „Schänke“ in Bremen hat die Strafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen gegen vier Angeklagte unverändert zugelassen und bzgl. zwei der Angeschuldigten die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den vier zur Tatzeit 23, 21, 23 und 23 Jahre alten Angeklagten vor, sich am 16.12.2017 nach dem Fußballbundesligaspiel SV Werder Bremen gegen FSV Mainz 05 gegen 18:20 Uhr in einer ca. 120 Personen großen Gruppierung als sog. „Fanmarsch“ der Bremer „Ultras“ zu Fuß in die Straße „Vor dem Steintor“ begeben zu haben. Die Gruppierung soll sich auf Höhe eines dortigen Einkaufsmarktes formiert, Gegenstände, wie unter anderem Mülltonnen, Werbeschilder, einen Fußgängerleitpfahl, einen Heizpilz, Tische und Stühle ergriffen und gegen das Lokal „Schänke“ geworfen haben, da sich dort eine von ihnen verhasste und als „Hooligans“ bzw. „Nazis“ angesehene Gruppe aufgehalten haben soll. Hiernach soll sich die Gruppierung zunächst in Richtung Sielwall begeben und dort verharrt haben. Nachdem sich ca. 30 Personen aus dem Lokal „Schänke“ herausbegeben hatten, soll die Gruppierung den Angriff fortgesetzt haben und zu diesem Zweck diverse Gegenstände wie Glasflaschen, Stühle, eine Leiter und einen Fußgängerleitpfahl ergriffen haben. Mit diesen Gegenständen soll die Gruppierung auf die Personengruppe aus der Lokalität geschlagen bzw. diese nach ihnen geworfen haben. Dabei soll es zu einer wechselnden Dynamik zwischen den Gruppierungen und dem wechselseitigen Einsatz der Gegenstände gekommen sein. Schließlich soll sich die „Ultra“-Gruppierung in Richtung Sielwall entfernt und ein Teil der Personengruppe aus der Lokalität ihnen noch nachgesetzt haben. Insgesamt soll es zu einem Sachschaden an Geschäften und einem Fahrzeug von über 1.300,00 Euro sowie zu Verletzungen von Personen, u.a. am Kopf, gekommen sein.

Die Angeklagten sollen sich bei dem Geschehen in unterschiedlicher Weise beteiligt, durch ihre Anwesenheit aber insgesamt die jederzeitige Eingriffsbereitschaft signalisiert haben. Hierbei soll es ihnen entsprechend des in der Gruppierung zuvor gemeinsam gefassten Tatplans darauf angekommen sein, dass die gegenüberstehende Personengruppe getroffen und hierdurch verletzt werde. Insoweit sollen sich die Angeklagten zur Maskierung ihre Kapuzen über den Kopf bzw. Mützen auf den Kopf und zwei der Angeklagten zusätzlich den Schal vor das Gesicht gezogen haben.

Das verfahren beginnt am 13. April am Landgericht Bremen.

Quelle: Landgericht Bremen, Pressemitteilung vom 6. April 2023

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