Im Verfahren 29 KLs 5/22 hat die 9. große Strafkammer heute das Urteil gegen einen ehemaligen Mitarbeiter einer Asset Management Gesellschaft mit Sitz in London verkündet.

Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 27 StGB zu einer Freiheits- strafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (durch die StA Köln bei Anklageverfassung) zwei Monate als bereits vollstreckt. Es wurde darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 € angeordnet gem. §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73 c StGB.

Die StA Köln hatte unter dem 22.09.2022 Anklage (214 Js 16/22) gegen den Angeklagten und drei ehemalige Partner der Asset Management Gesellschaft vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer erhoben. Sie hatte diesen die maßgebliche Beteiligung an sog. Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen, auf welche keine Steuern abgeführt bzw. einbehalten worden waren, vorgeworfen. Die Kam- mer hat das Verfahren gegen die Mitangeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung abgetrennt und wird gegen diese gesondert verhandeln.

Die Kammer ist aufgrund der Hauptverhandlung zum Ergebnis gekommen, dass die den Angeklagten betreffenden Vorwürfe aus der Anklage im Grundsatz zutreffen, rechtlich allerdings – in Übereinstim- mung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft Köln und der Verteidigung – nicht als Täterschaft sondern als Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu qualifizieren sind. Demnach wurden mit Hilfe des Angeklag- ten im Jahr 2010 Aktiengeschäfte durchgeführt, deren einziger Anreiz darin bestand, eine unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragssteuer zu erreichen, die vorher weder einbehalten noch abgeführt worden war. Die Tatbeiträge des im Back-Office der Gesell- schaft tätigen Angeklagten waren dabei förderlich, aber nicht von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Taten. Die Feststellungen der Kammer beruhen maßgeblich auf dem umfänglichen Geständnis des Angeklagten, das durch die Geständnisse weiterer – gesondert verfolgter – tatbeteiligter Zeugen sowie die Angaben eines der ehemaligen Partner der Gesellschaft bestätigt worden ist.

Quelle: Landgericht Bonn, Pressemitteilung vom 16. Mai 2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner