Im Verfahren 65 KLs 1/23 hat die 15. große Strafkammer am 30.04.2024 das Urteil gegen ein 50jähriges ehemaliges Vorstandsmitglied einer Wertpapierhandelsbank AG und einer InvAG mit Teilgesellschaftsvermögen mit Sitz in Hamburg verkündet.

Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung gem. §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 27 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als bereits vollstreckt. Es wurde darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.5 Mio. € angeordnet gem. §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73 c StGB.

Die StA Köln hatte unter dem 03.08.2023 Anklage vor der großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer erhoben. Sie hatte ihm in vier Fällen zwischen Herbst 2009 und Dezember 2011 die maßgebliche Beteiligung an sog. Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen, auf welche keine Steuern abgeführt bzw. einbehalten worden waren, vorgeworfen.

Der einzige Anreiz dieser Geschäfte bestand darin, eine unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragssteuer zu erreichen, die vorher weder einbehalten noch abgeführt worden war.
Dadurch sollten insgesamt Steuererstattungen i.H.v. 215.158.527,67 Euro beantragt worden sein, woraufhin durch das zuständige Finanzamt München bzw. das BZSt ein Betrag in Höhe von 93.419.743,07 Euro zu Unrecht angerechnet bzw. erstattet worden sein sollten.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren in Bezug auf Fall 4) der Anklage (Tatkomplex: Dividendensaison 2011/US Pensionsfonds) gem. § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt, wodurch ein von dem Angeklagten mitverursachter Steuerschaden in Höhe von 92.006.906,05 € verfahrensgegenständlich blieb.

Persönlich profitiert durch die abgeurteilten Taten hat der Angeklagte in Höhe des nunmehr eingezogenen Betrages in Höhe von rund 1,5 Mio. €.

Dem Urteil liegt eine Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten gem. § 257c StPO zugrunde. Dem Angeklagten war unter bestimmten Voraussetzungen eine (Gesamt-) Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren und nicht mehr als drei Jahren acht Monaten in Aussicht gestellt worden. Zu diesen Voraussetzungen gehörte insbesondere, dass der Angeklagte eine zügige Durchführung der Beweisaufnahme, die unter anderem der Überprüfung seines angekündigten umfassenden Geständnisses dienen sollte, zu ermöglichen hatte.

Die Kammer ist aufgrund der Hauptverhandlung zum Ergebnis gekommen, dass die den Angeklagten betreffenden Vorwürfe aus der Anklage im Grundsatz zutreffen, rechtlich allerdings als eine Tat zu qualifizieren sind, und der in Aussicht gestellte Strafrahmen tat- und schuldangemessen ist. Die Feststellungen der Kammer beruhen maßgeblich auf dem umfänglichen Geständnis des Angeklagten, das durch die Aussagen weiterer – teilweise gesondert verfolgter – tatbeteiligter Zeugen bestätigt worden ist.

Dieses Urteil stellt die 8. Verurteilung von nun insgesamt 11 Angeklagten im sog. CumEx Komplex durch verschiedene Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Bonn dar. Nur in den Verfahren 62 KLs 1/21 und 29 KLs 1/23 sind noch Revisionen anhängig. Die übrigen Urteile sind rechtskräftig.

Ein Verfahren wurde gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, in zwei Verfahren laufen die Hauptverhandlungen und ein weiteres ist derzeit anhängig.

(c) LG Bonn, 30.04.2024

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