Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die für Kartellrechtsstreitigkeiten zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin im Dienstgebäude in der Littenstraße 12-17 in 10179 Berlin-Mitte in insgesamt elf Zivilverfahren Entscheidungen die Entgelte für den Einsatz von Girocards im electronic-cash-Verfahren betreffend bekannt gegeben (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 31. Oktober 2022 – als Anlage anbei).

Das Landgericht hat einen Kartellrechtsverstoß bei der Absprache von einseitig festgesetzten Händlerentgelten für die Nutzung des electronic-cash-Verfahrens auf Seiten der beklagten Verbände deutscher Banken in der Zeit vor dem Jahr 2014 festgestellt. Im Ergebnis sind die einzelnen Verfahren dennoch unterschiedlich ausgegangen.

Die Klagen der klagenden Mineralölkonzerne waren insgesamt erfolglos, da das Landgericht in diesen Fällen weit überwiegend keinen kartellrechtlich relevanten Schaden feststellen konnte bzw. in einem einzelnen Fall ein Schaden zwar eingetreten, der Anspruch aber verjährt sei. Die Klagen der übrigen Kläger, anderer Handelsunternehmen, waren aus rechtlich unterschiedlichen Gründen zum Teil erfolgreich und zum Teil erfolglos. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass ersatzfähige Schäden eingetreten sein könnten, diese aber aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen wie beispielsweise der Verjährung gar nicht oder nur teilweise beansprucht werden können. In dem Verfahren 16 O 110/18 Kart, über das mit der anliegenden Pressemitteilung informiert wurde, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

Über die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Urteilsgründe im Einzelnen, kann nach den Presserichtlinien erst informiert werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe den an den jeweiligen Verfahren beteiligten Parteien zugegangen sind.

Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung vom 2. März 2023

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