
München, 17. September 2026. Das Landgericht München I hat in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung eines 33 Jahre alten Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen der 32. Großen Strafkammer war der Beschuldigte wegen einer paranoiden Schizophrenie bei den ihm vorgeworfenen Taten nicht schuldfähig.
Der Mann war im November 2025 in Unterföhring mit einem Messer und einer Weinflasche auf zwei Polizeibeamte zugegangen. Diese waren wegen eines randalierenden Mannes gerufen worden. Nachdem der Beschuldigte auf die Aufforderung, das Messer abzulegen, nicht reagiert hatte, gab einer der Beamten einen Warnschuss ab.
Daraufhin schleuderte der Mann nach den Feststellungen des Gerichts das Messer auf einen der Polizeibeamten. Dieser konnte ausweichen. Auch auf weitere Aufforderungen und einen zweiten Warnschuss reagierte der Beschuldigte nicht wie verlangt, sondern näherte sich weiter den Beamten.
Einer der Polizisten versuchte anschließend, den Mann mit einem Schuss in den Oberschenkel bewegungsunfähig zu machen. Nachdem dies nicht gelang, setzte er Reizstoff ein. Die Beamten konnten den Beschuldigten schließlich zu Boden bringen und fesseln. Dabei leistete er nach den Feststellungen des Gerichts erheblichen Widerstand und bedrohte die Beamten später mit dem Tod.
Zur Tatzeit stand der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und THC. Aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Das Gericht ging deshalb von Schuldunfähigkeit aus; eine strafrechtliche Bestrafung kam damit nicht in Betracht.
Die Kammer ordnete dennoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Sie sieht den Beschuldigten als Gefahr für die Allgemeinheit an und hält weitere erhebliche Straftaten für wahrscheinlich. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem eine Vorstrafe wegen Besitzes einer verbotenen Waffe sowie ein weiteres anhängiges Verfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte.
Auch das Verhalten während der seit Dezember 2025 bestehenden einstweiligen Unterbringung wertete die Kammer als Anzeichen für eine fortbestehende Gefährlichkeit. Der Beschuldigte habe keine Krankheitseinsicht gezeigt und sei auch auf der psychiatrischen Station durch aggressive Ausfälle aufgefallen.
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung hielt das Gericht angesichts des aktuellen Behandlungsstands und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft nicht für möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft München I können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.




