
München, 28. Juli 2026 (JPD). Das Landgericht München I hat einen 72-jährigen Angeklagten wegen eines mit einem gefälschten Tagungsband inszenierten Plagiatsverdachts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die 15. Kleine Strafkammer setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.
Das Amtsgericht München hatte den Angeklagten im März 2025 wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, Betrugs und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke noch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine zuletzt auf den Strafausspruch beschränkte Berufung reduzierte das Landgericht die Strafe nun um sechs Monate.
Nach den rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Amtsgerichts ließ der Angeklagte im Jahr 2021 gegen Zahlung eines mindestens vierstelligen Betrags ein Buch erstellen, das äußerlich einem 1982 in einem DDR-Verlag erschienenen Tagungsband gleichen sollte. Das nachträglich hergestellte Werk enthielt Teile einer erst 1987 erschienenen Dissertation des später geschädigten Professors.
Der Angeklagte wollte damit den Eindruck erwecken, der Professor habe aus dem vermeintlich älteren Tagungsband abgeschrieben. Ziel sei es gewesen, ihn öffentlich als Plagiator darzustellen und ein hochschulrechtliches Verfahren zur Aberkennung seines Doktortitels einzuleiten.
Hierzu beauftragte der Angeklagte zwei sogenannte Plagiatssucher. Diese hielten den Tagungsband für echt und bewerteten die Dissertation auf dieser Grundlage fälschlicherweise als Plagiat. In Abstimmung mit dem Angeklagten wandten sie sich an die Universitäten Hamburg und München, die Ombudsstelle für Wissenschaft und mehrere Journalisten.
Die Vorwürfe führten nach Angaben des Gerichts zu einer bundesweiten Berichterstattung und brachten den Professor öffentlich in den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Er habe berufliche Einschränkungen erlitten und um seine berufliche Existenz fürchten müssen. Strafverteidiger hätten unter Hinweis auf die Vorwürfe zudem vereinzelt Befangenheitsanträge gegen ihn gestellt.
Erst im September 2022 erklärte die Universität Hamburg, dass der vermeintliche Tagungsband gefälscht sei und die Plagiatsvorwürfe keine Grundlage hätten. Ein Plagiatssucher und die Universität hatten jeweils ein Exemplar des Buches in dem Glauben gekauft, es handele sich um ein echtes Werk.
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verständigung nach Paragraf 257c der Strafprozessordnung. Der Angeklagte verpflichtete sich dabei zu einer Schadenswiedergutmachung von insgesamt 210.000 Euro. Davon wurden nach Angaben des Gerichts bereits 100.000 Euro an den Nebenkläger gezahlt.
Zudem sagte der Angeklagte zu, die falschen Behauptungen künftig nicht zu wiederholen, und nahm eine gegen den Professor erhobene Zivilklage zurück. Er räumte außerdem ein, die Tagungsbände in Auftrag gegeben zu haben.
Der Vorsitzende Richter sprach in der mündlichen Urteilsbegründung von einem außergewöhnlichen Fall mit sehr hoher krimineller Energie und einem erheblichen materiellen und immateriellen Schaden. Das Geständnis, die Wiedergutmachung und der durch die Vereinbarung hergestellte Rechtsfrieden hätten jedoch eine gerade noch bewährungsfähige Strafe ermöglicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen.






