Beamtenwechsel in die EU: Bayerischer Versorgungsabschlag verstößt gegen Unionsrecht

Leipzig, 17. September 2026. Bayern darf bei der Versorgungsabfindung eines Beamten, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union wechselt, keinen Abschlag von 15 Prozent vornehmen. Die entsprechende Regelung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes verstößt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit und muss insoweit unangewendet bleiben.

Der Kläger stand bis Juli 2019 als Beamter im Dienst des Freistaats Bayern. Zwischen 2004 und 2008 war er der Europäischen Kommission zugewiesen, später für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wechselte er zur Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.

Bei der Berechnung seiner ergänzenden Versorgungsabfindung hatte das bayerische Landesamt für Finanzen den nach Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG vorgesehenen Abschlag von 15 Prozent berücksichtigt und einen Betrag von rund 125.000 Euro festgesetzt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete den Freistaat, die Abfindung ohne diesen Abschlag zu gewähren. Die dagegen gerichtete Revision Bayerns blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Nach Auffassung des Gerichts macht der Abschlag die Wahrnehmung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv. Die bisher geleistete Dienstzeit werde bei einem Wechsel ins europäische Ausland oder zu einer EU-Institution versorgungsrechtlich nur vermindert berücksichtigt.

Zwar verfolge die Regelung mit der Sicherung von Kontinuität und Beständigkeit des öffentlichen Dienstes grundsätzlich ein legitimes Ziel. Sie sei jedoch nicht geeignet, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Entscheidend sei unter anderem, dass ein innerstaatlicher Dienstherrnwechsel in Bayern nicht mit einem entsprechenden Abschlag auf die erworbene Altersversorgung verbunden sei.

Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die übrigen gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Versorgungsabfindung hinreichend bestimmt sind und weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken begegnen.

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