Die Bundesanwaltschaft hat am 16. März 2022 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anklage gegen den deutschen Staatsangehörigen Ralph G. erhoben.

Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, für einen ausländischen Geheimdienst gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen einen NATO-Vertragsstaat tätig gewesen zu sein (§ 99 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG).

In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Ralph G. war Reserveoffizier der Bundeswehr und stand einem Kreisverbindungskommando als stellvertretender Leiter vor. Daneben gehörte er aufgrund seiner (zivil-)beruflichen Tätigkeit mehreren Ausschüssen der deutschen Wirtschaft an. Spätestens seit Oktober 2014 stand er über verschiedene Personen in Verbindung zu einem russischen Nachrichtendienst. Diesem leitete er bis März

2020 zu zahlreichen Gelegenheiten Dokumente und Informationen zu, welche teilweise aus öffentlichen, aber auch aus nichtöffentlichen Quellen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten als Reserveoffizier und in der Wirtschaft stammten.

Der Angeschuldigte verschaffte dem russischen Nachrichtendienst so einerseits Informationen zum Reservistenwesen der Bundeswehr sowie zu der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit und der damit verbundenen „Zivilen Verteidigung“. Daneben lieferte er Einblicke aus dem Bereich der Wirtschaft, etwa zu den Folgen der gegen Russland im Jahr 2014 verhängten Wirtschaftssanktionen für Deutschland und die Europäische Union und zur Gaspipeline Nord-Stream-2. Darüber hinaus ließ Ralph G. seinen Ansprechpartnern bei dem russischen Nachrichtendienst personenbezogene Daten von hochrangigen Angehörigen der Bundeswehr und aus der Wirtschaft – darunter deren private Kontaktdaten – zukommen. Schließlich vermittelte er seinen Kontaktpersonen einen Überblick über die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer westlichen Verbündeten.

Im Gegenzug für seine Leistungen erhielt der Angeschuldigte Einladungen zu Veranstaltungen russischer Regierungsstellen.

Quelle: Generalbundesanwalt, Pressemitteilung vom 1. April 2022

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