
Leipzig, 8. Juli 2026 (JPD). Beim Bundesverwaltungsgericht sind zwei weitere sogenannte Tatsachenrevisionen in asylgerichtlichen Verfahren eingegangen. Die Verfahren betreffen die abschiebungsrelevante Lage in Griechenland für syrische Staatsangehörige, denen dort bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Sie werden beim Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 1 C 13.26 und 1 C 14.26 geführt.
Grundlage der Verfahren ist § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes, der zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach kann in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zugelassen werden, wenn dieses bei der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Einschätzung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Die beiden Klägerinnen sind 21 und 23 Jahre alt und syrische Staatsangehörige. Ihnen wurde in Griechenland jeweils internationaler Schutz zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge in Deutschland als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufungen der Klägerinnen zurück. Nach seiner Einschätzung droht ihnen bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dabei legte der Verwaltungsgerichtshof die von der Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit zugrunde.
Die Revision ließ der Verwaltungsgerichtshof jeweils nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz zu. Er wich nach eigener Einschätzung bei der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für weibliche anerkannte Schutzberechtigte, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund sowie arbeitsfähig sind, von der Beurteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wird nun über die beiden Tatsachenrevisionen zu entscheiden haben. Im Kern geht es damit erneut um die tatsächlichen Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland und deren rechtliche Bedeutung für Abschiebungsandrohungen aus Deutschland.




