Wilder Müll: Eigentum am Grundstück begründet nicht automatisch Entsorgungspflicht

Leipzig, 6. Juli 2026 (JPD). Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, dort illegal abgelagerten Abfall zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2026 entschieden und damit die Rechte von Grundstückseigentümern bei sogenanntem wildem Müll gestärkt (Aktenzeichen 10 C 7.24).

In dem Verfahren verlangte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben von einem Landkreis Ersatz für Kosten, die ihr durch die Beseitigung illegal abgelagerter Dachpappe entstanden waren. Die Dachpappe war von Unbekannten auf einem bewaldeten Flurstück abgelegt worden, das der Bundesanstalt gehört. Für das Grundstück bestand ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz.

Nachdem der Landkreis eine Beseitigung des Abfalls abgelehnt hatte, ließ die Bundesanstalt die Dachpappe selbst entsorgen und verlangte anschließend Erstattung der Kosten. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen änderte diese Entscheidung jedoch und verurteilte den Landkreis zur Zahlung. Die Bundesanstalt sei nicht Besitzerin des Abfalls geworden; vielmehr sei der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständig gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Landkreises zurück. Die Bundesanstalt sei mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft über den auf dem Grundstück abgelagerten Abfall nicht Abfallbesitzerin im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden. Daher habe sie den Müll auch nicht selbst beseitigen müssen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an der erforderlichen Sachherrschaft, wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück dem Zutritt Dritter nicht entziehen kann, weil es aufgrund allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. In einer solchen Konstellation könne die bloße Eigentümerstellung nicht dazu führen, dass der Eigentümer auch Besitzer des verbotswidrig abgelagerten Abfalls werde.

Das Gericht stellte dabei klar, dass die Rechtsordnung dem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die freie Zugänglichkeit auferlegt. Dann müsse auch die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft für die Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle einstehen. Zuständig war damit der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

Die Vorinstanzen waren das Verwaltungsgericht Chemnitz, das mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2022 entschieden hatte, und das Oberverwaltungsgericht Bautzen, das mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2024 zugunsten der Bundesanstalt urteilte.

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